ElektroG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2011 geltenden Fassung | ElektroG n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2011 geltenden Fassung durch Artikel 10 G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Anwendungsbereich | |
(1) Dieses Gesetz gilt für Elektro- und Elektronikgeräte, die unter die folgenden Kategorien fallen, sofern sie nicht Teil eines anderen Gerätes sind, das nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fällt: 1. Haushaltsgroßgeräte 2. Haushaltskleingeräte 3. Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik 4. Geräte der Unterhaltungselektronik 5. Beleuchtungskörper 6. Elektrische und elektronische Werkzeuge mit Ausnahme ortsfester industrieller Großwerkzeuge 7. Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte 8. Medizinprodukte mit Ausnahme implantierter und infektiöser Produkte 9. Überwachungs- und Kontrollinstrumente 10. Automatische Ausgabegeräte. Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere die in Anhang I aufgeführten Geräte. § 5 gilt auch für Glühlampen und Leuchten in Haushaltungen. (2) Dieses Gesetz gilt nicht für Elektro- und Elektronikgeräte, die der Wahrung der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland dienen oder eigens für militärische Zwecke bestimmt sind. | |
(Text alte Fassung) (3) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, finden das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und die auf Grund des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. §§ 21, 26, 40 und 54 Abs. 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, § 1 Abs. 3 der Nachweisverordnung und § 1 Abs. 2 Satz 1 der Transportgenehmigungsverordnung, § 8 Absatz 2 bis 10 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 219), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 33 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, und § 7 des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes vom 27. Februar 2008 (BGBl. I S. 258), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. November 2011 (BGBl. I S. 2224) geändert worden ist, gelten entsprechend. Bestehen auf Grund anderer Rechtsvorschriften besondere Anforderungen an die Rücknahme, Wiederverwendung oder Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten oder an die Verwendung bestimmter Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten, bleiben diese unberührt. Die Nachweispflichten nach § 43 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten nicht für die Überlassung von Altgeräten an Einrichtungen zur Sammlung und Erstbehandlung von Altgeräten. | (Text neue Fassung) (3) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, finden das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und die auf Grund des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. §§ 21, 26, 40 und 54 Abs. 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, § 1 Abs. 3 der Nachweisverordnung und § 1 Abs. 2 Satz 1 der Transportgenehmigungsverordnung, §§ 25 bis 28 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179), und § 7 des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes vom 27. Februar 2008 (BGBl. I S. 258), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. November 2011 (BGBl. I S. 2224) geändert worden ist, gelten entsprechend. Bestehen auf Grund anderer Rechtsvorschriften besondere Anforderungen an die Rücknahme, Wiederverwendung oder Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten oder an die Verwendung bestimmter Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten, bleiben diese unberührt. Die Nachweispflichten nach § 43 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten nicht für die Überlassung von Altgeräten an Einrichtungen zur Sammlung und Erstbehandlung von Altgeräten. |
§ 23 Bußgeldvorschriften | |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 ein Elektro- oder Elektronikgerät in Verkehr bringt, 2. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 sich nicht oder nicht rechtzeitig registrieren lässt, 3. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 4 die Registrierungsnummer nicht führt, 4. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 5 Elektro- und Elektronikgeräte in Verkehr bringt, 5. entgegen § 6 Abs. 4 Satz 3 die Kosten für die Entsorgung ausweist, 6. entgegen § 9 Abs. 7 Satz 3 oder § 10 Abs. 1 Satz 3 jeweils in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Anhang III Nr. 1, 3, 5, 6 oder 7 eine Flüssigkeit nicht entfernt oder eine dort genannte Anforderung nicht erfüllt, 7. entgegen § 9 Abs. 7 Satz 3 oder § 10 Abs. 1 Satz 3 jeweils in Verbindung mit § 12 Abs. 3 Satz 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig führt, 8. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 ein bereitgestelltes Behältnis nicht oder nicht rechtzeitig abholt oder 9. entgegen § 13 Abs. 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht. | |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 5 und 7 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. | (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 5 und 7 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. |