Im Sinne dieser Verordnung ist
- 1.
- eine Partie:
die Menge eines in § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 7 des Düngegesetzes bezeichneten Stoffes, die sich nach ihrer Beschaffenheit, Kennzeichnung und räumlichen Zuordnung als eine Einheit darstellt,
- 2.
- eine Einzelprobe:
die Teilmenge einer Partie, die durch einen Entnahmevorgang gebildet wird,
- 3.
- eine Sammelprobe:
die Gesamtmenge der einer Partie entnommenen Einzelproben,
- 4.
- eine reduzierte Sammelprobe:
eine Teilmenge der Sammelprobe,
- 5.
- eine Endprobe:
eine für die Untersuchung bestimmte Teilmenge einer Sammelprobe oder einer reduzierten Sammelprobe.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Änderung von Bußgeldvorschriften des Düngemittelrechts und der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung
V. v. 06.02.2009 BGBl. I S. 153
V. v. 27.07.2006 BGBl. I S. 1818