§ 2 - Düngemittel-Probenahme- und Analyseverordnung (DüngMProbV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 27.07.2006 BGBl. I S. 1822; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 06.02.2009 BGBl. I S. 153
Geltung ab 01.01.1978; FNA: 7820-4 Ackerbau und Pflanzenbau
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§ 2 Begriffsbestimmungen


§ 2 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

Im Sinne dieser Verordnung ist

1.
eine Partie:

die Menge eines in § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 7 des Düngegesetzes bezeichneten Stoffes, die sich nach ihrer Beschaffenheit, Kennzeichnung und räumlichen Zuordnung als eine Einheit darstellt,

2.
eine Einzelprobe:

die Teilmenge einer Partie, die durch einen Entnahmevorgang gebildet wird,

3.
eine Sammelprobe:

die Gesamtmenge der einer Partie entnommenen Einzelproben,

4.
eine reduzierte Sammelprobe:

eine Teilmenge der Sammelprobe,

5.
eine Endprobe:

eine für die Untersuchung bestimmte Teilmenge einer Sammelprobe oder einer reduzierten Sammelprobe.


Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Änderung von Bußgeldvorschriften des Düngemittelrechts und der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung V. v. 6. Februar 2009 BGBl. I S. 153 m.W.v. 7. Februar 2009

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Frühere Fassungen von § 2 Düngemittel-Probenahme- und Analyseverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 07.02.2009Artikel 3 Verordnung zur Änderung von Bußgeldvorschriften des Düngemittelrechts und der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung
vom 06.02.2009 BGBl. I S. 153
aktuell vorher 12.08.2006Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung düngemittelrechtlicher Vorschriften
vom 27.07.2006 BGBl. I S. 1818
aktuellvor 12.08.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 2 Düngemittel-Probenahme- und Analyseverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 DüngMProbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DüngMProbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung von Bußgeldvorschriften des Düngemittelrechts und der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung
V. v. 06.02.2009 BGBl. I S. 153
Artikel 3 DüBußGuaÄndV Änderung der Düngemittel-Probenahme- und Analyseverordnung
... die Angabe „§ 12 Abs. 1 des Düngegesetzes" ersetzt. 2. In § 2 Nr. 1 und § 6 Abs. 1 Nr. 3 wird jeweils die Angabe „§ 1 Nr. 1 bis 5 des ...

Vierte Verordnung zur Änderung düngemittelrechtlicher Vorschriften
V. v. 27.07.2006 BGBl. I S. 1818
Artikel 1 4. DüMiRÄndV Änderung der Probenahme- und Analyseverordnung - Düngemittel
... Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln" eingefügt. 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter „eines ...


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