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Synopse aller Änderungen der Düngemittel-Probenahme- und Analyseverordnung am 12.08.2006

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 12. August 2006 durch Artikel 1 der 4. DüMiRÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der DüngMProbV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.08.2006 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 12.08.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V v 27.07.2006 BGBl. I 1818
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Sachlicher Anwendungsbereich


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Für die Untersuchung von Düngemitteln im Rahmen der amtlichen Überwachung (§ 8 Abs. 1 des Düngemittelgesetzes) werden nach dieser Verordnung die Proben genommen und die Analysen durchgeführt.

(Text neue Fassung)

Für die Untersuchung von Düngemitteln, die nicht als EG-Düngemittel gekennzeichnet sind, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln im Rahmen der amtlichen Überwachung (§ 8 Abs. 1 des Düngemittelgesetzes) werden nach dieser Verordnung die Proben genommen und die Analysen durchgeführt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 2 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Verordnung ist

1. eine Partie:

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die Menge eines Düngemittels, die sich nach ihrer Beschaffenheit, Kennzeichnung und räumlichen Zuordnung als eine Einheit darstellt,



die Menge eines in § 1 Nr. 1 bis 5 des Düngemittelgesetzes bezeichneten Stoffes, die sich nach ihrer Beschaffenheit, Kennzeichnung und räumlichen Zuordnung als eine Einheit darstellt,

2. eine Einzelprobe:

die Teilmenge einer Partie, die durch einen Entnahmevorgang gebildet wird,

3. eine Sammelprobe:

die Gesamtmenge der einer Partie entnommenen Einzelproben,

4. eine reduzierte Sammelprobe:

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eine Teilmenge der Sammelprobe mit gleicher Zusammensetzung wie diese,



eine Teilmenge der Sammelprobe,

5. eine Endprobe:

eine für die Untersuchung bestimmte Teilmenge einer Sammelprobe oder einer reduzierten Sammelprobe.



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§ 3 Probenahmegeräte




§ 3 Probennahmegeräte


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(1) Die Probennahmegeräte müssen aus einem Material bestehen, das die Düngemittel nicht beeinflußt.

(2) Für die Entnahme von Einzelproben sollen folgende Geräte benutzt werden:

1. mechanische Vorrichtungen zur Probenahme aus Düngemitteln,
die sich in Bewegung befinden oder für die Probenahme bewegt werden,

2. zur Größe der Partie und zur
Teilchengröße des Düngemittels passende Probestecher,

3. Schaufeln mit ebenem Boden
und rechtwinklig hochgebogenem Rand,

4. bei flüssigen Düngemitteln Stechheber, Flasche
oder sonstiges geeignetes Gerät.



(1) Die Probennahmegeräte und die Probenbehältnisse müssen aus einem Material bestehen, das die beprobten Stoffe nicht beeinflusst.

(2) Probenahmegeräte und Hilfsmittel sind an die Partiegröße, den Aggregatzustand sowie die Teilchengröße und Beschaffenheit der Stoffe anzupassen.

(3) Im Falle der Prüfung mikrobiologischer Anforderungen sind alle Probenahmegeräte und Probenbehältnisse vor Gebrauch zu sterilisieren
oder zu desinfizieren, soweit dies erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Analyse zu gewährleisten.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 6 Anzahl und Umfang der erforderlichen Sammelproben


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(1) Für jede Partie ist grundsätzlich nur eine Sammelprobe zu bilden. Zwei Sammelproben sollen gebildet werden, wenn

1. bei Düngemitteln, die aus mehr als einem typbestimmenden Bestandteil bestehen und zur Entmischung neigen, zur Probenahme ein Probestecher benutzt wird,

2. bei organischen oder organisch-mineralischen Düngemitteln die Anforderungen an die seuchenhygienische Unbedenklichkeit überprüft werden.

(2) Die Menge einer Sammelprobe darf vier Kilogramm oder vier Liter nicht unterschreiten.



(1) Für jede Partie ist grundsätzlich nur eine Sammelprobe zu bilden. Zwei Sammelproben sind zu bilden, soweit

1. bei Düngemitteln, die aus mehr als einem typenbestimmenden Bestandteil bestehen und zur Entmischung neigen, die Einzelproben aus ruhendem Gut entnommen werden,

2. bei den in § 1 Nr. 3 bis 5 des Düngemittelgesetzes bezeichneten Stoffen, die zur Entmischung neigen, die Einzelproben aus ruhendem Gut entnommen werden,

3. bei den in § 1 Nr. 1 bis 5 des Düngemittelgesetzes bezeichneten Stoffen
Anforderungen an die mikrobiologische Unbedenklichkeit überprüft werden sollen.

(2) Die Menge einer Sammelprobe darf

1. bei unverpackten oder verpackten Stoffen mit einem Packungsinhalt von mehr als einem Kilogramm oder mehr als einem Liter

a)
vier Kilogramm für feste oder vier Liter für flüssige Stoffe, die nicht unter Buchstabe b fallen,

b) im Falle von Wirtschaftsdüngern, Düngemitteln nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Düngemittelverordnung, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln zehn Kilogramm für feste oder zehn Liter für flüssige Stoffe,

2. bei verpackten Stoffen mit bis zu einem Kilogramm oder einem Liter den Inhalt von vier Originalpackungen

nicht
unterschreiten.

§ 7 Anzahl und Umfang der erforderlichen Endproben


(1) Aus jeder Sammelprobe sind, gegebenenfalls nach Bildung einer reduzierten Sammelprobe, mindestens drei Endproben zu bilden.

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(2) Die Menge einer Endprobe darf 500 Gramm oder 500 Milliliter nicht unterschreiten.



(2) Die Menge einer Endprobe darf

1.
500 Gramm für feste oder 500 Milliliter für flüssige Stoffe, die nicht unter Nummer 2 fallen,

2. bei Wirtschaftsdüngern, Düngemitteln nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Düngemittelverordnung, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln drei Kilogramm für feste oder drei Liter für flüssige Stoffe

nicht unterschreiten. Bei verpackten Stoffen mit einem Packungsinhalt von bis zu 250 Gramm oder 250 Milliliter darf die Menge einer Endprobe den Inhalt von zwei Originalpackungen
nicht unterschreiten.

(3) Bei Endproben von Ammoniumnitrat-Einnährstoffdünger mit hohem Stickstoffgehalt zur Prüfung der Anforderungen nach der Gefahrstoffverordnung darf die Menge ein Kilogramm, für die Prüfung der Detonationsfähigkeit 25 Kilogramm nicht unterschreiten.



§ 8 Entnahme und Bildung der Proben


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(1) Die Proben sind so zu entnehmen und zu bilden, daß sie gegenüber der beprobten Partie nicht verändert oder verunreinigt werden. Die verwendeten Geräte, Arbeitsflächen und Behältnisse müssen sauber und trocken sein.

(2) Die Einzelproben sind nach dem Zufallsprinzip über die gesamte Partie verteilt zu entnehmen. Das Gewicht oder Volumen der Einzelproben muß ungefähr gleich sein. Bei der Entnahme der Einzelproben ist wie folgt zu verfahren:

1. Bei
unverpackten Düngemitteln oder Düngemitteln in Behältnissen über 100 Kilogramm ist die Partie gedanklich in ungefähr gleiche Teile entsprechend der nach § 5 erforderlichen Anzahl der Einzelproben aufzuteilen und jedem dieser Teile mindestens eine Einzelprobe zu entnehmen. Die Einzelproben sollen nach Möglichkeit bewegtem Gut entnommen werden.

2. Bei verpackten, festen Düngemitteln
ist jeder zu beprobenden Packung ein Teil des Inhalts mit einem Probestecher oder nach getrennter Entleerung der für eine Einzelprobe herangezogenen Packung mit einem Probenteiler zu entnehmen.

3. Bei
flüssigen Düngemitteln sind die Einzelproben erst nach gründlichem Vermengen zu entnehmen.

(3) Aus den Einzelproben ist für jede Partie eine Sammelprobe zu bilden. Wird nach § 6 Abs. 1 Satz 2 eine zweite Sammelprobe gebildet, so wird sie in einem zweiten, unabhängigen Verfahrensgang aus der Partie gewonnen.

(4) Die
Sammelprobe ist zu mischen, bis sie gleichmäßig ist. Klumpen sind getrennt vom übrigen Material zu zerdrücken und anschließend wieder unterzumischen. Ist es aus Gründen der für die Bildung der Sammelprobe gezogenen Zahl von Einzelproben erforderlich, eine reduzierte Sammelprobe zu bilden, so ist die Sammelprobe mit einem Probenteiler oder, wenn dieser nicht zur Verfügung steht, nach dem Vierteilungsverfahren bis auf ungefähr zwei Kilogramm oder zwei Liter zu reduzieren. Satz 3 gilt entsprechend für die Bildung der Endproben.



(1) Die Stoffe sind in dem Zustand zu beproben, in dem sie gewerbsmäßig in Verkehr gebracht werden.

(2) Bei der Entnahme der Proben ist wie folgt zu verfahren:

1. die
Einzelproben sind nach dem Zufallsprinzip über die gesamte Partie verteilt zu entnehmen,

2. das
Gewicht oder Volumen der Einzelproben muss ungefähr gleich sein,

3. bei
unverpackten Stoffen oder Stoffen in Behältnissen über 100 Kilogramm ist aus annähernd gleich großen Teilmengen entsprechend der nach § 5 erforderlichen Anzahl der Einzelproben jeweils mindestens eine Einzelprobe zu entnehmen; die Einzelproben sollen nach Möglichkeit bewegtem Gut entnommen werden,

4. bei verpackten Stoffen
ist jeder zu beprobenden Packung ein Teil des Inhalts zu entnehmen,

5. bei
flüssigen Stoffen ist erst nach hinreichendem Homogenisieren zu entnehmen.

(3) Aus den Einzelproben ist für jede Partie eine Sammelprobe zu bilden. Weitere Sammelproben sind in jeweils unabhängigen Verfahrensgängen zu gewinnen. Jede Sammelprobe ist zu homogenisieren.

(4)
Ist es auf Grund der Größe oder der Anzahl der Einzelproben erforderlich, eine reduzierte Sammelprobe zu bilden, so ist die Sammelprobe mit einem Probenteiler oder, wenn dieser nicht zur Verfügung steht, nach dem Vierteilungsverfahren bis auf die in Absatz 5 genannten Werte zu reduzieren. Satz 1 gilt entsprechend für die Bildung der Endproben.

(5) Die Menge einer reduzierten Sammelprobe darf

1. zwei Kilogramm für feste oder zwei Liter für flüssige Stoffe, die nicht unter Nummer 2 fallen,

2. bei Wirtschaftsdüngern, Düngemitteln nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Düngemittelverordnung, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln zehn Kilogramm für feste oder zehn Liter für flüssige Stoffe

nicht unterschreiten.

(6) Das Gewicht oder Volumen der einzelnen Endproben muss annähernd gleich sein.

(7) Für alle Sammelproben, reduzierte Sammelproben und Endproben ist sicherzustellen, dass diese hinsichtlich ihrer Stoffeigenschaften der beprobten Partie entsprechen.


 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 9 Behandlung der Endproben


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(1) Die Endproben sind in saubere, trockene, feuchtigkeitsundurchlässige und weitgehend luftdicht verschließbare Behältnisse abzufüllen. Die Behältnisse sind zu verschließen. Der Verschluß ist durch Plombe oder Siegel so zu sichern, daß die Sicherung beim Öffnen des Behältnisses unbrauchbar wird. Endproben von Ammoniumnitrat-Einnährstoffdünger mit hohem Stickstoffgehalt zur Prüfung der Anforderungen nach der Gefahrstoffverordnung sind bei einer Temperatur von 0 bis 25° Celsius aufzubewahren.



(1) Die Endproben sind in saubere, trockene, weitgehend feuchtigkeitsundurchlässige und weitgehend luftdicht verschließbare Behältnisse abzufüllen; soweit es erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Analyse zu gewährleisten, sind sterilisierte oder desinfizierte Behältnisse zu verwenden. Die Behältnisse sind zu verschließen. Der Verschluß ist durch Plombe oder Siegel so zu sichern, daß die Sicherung beim Öffnen des Behältnisses unbrauchbar wird. Endproben von Ammoniumnitrat-Einnährstoffdünger mit hohem Stickstoffgehalt zur Prüfung der Anforderungen nach der Gefahrstoffverordnung sind bei einer Temperatur von 0 bis 25° Celsius aufzubewahren.

(2) Die Endproben sind mindestens mit folgenden Angaben zu kennzeichnen:

1. Name und Anschrift der Überwachungsbehörde,

2. Nummer des Probenahmeprotokolls,

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3. Typenbezeichnung.



3. bei Düngemitteln im Sinne des § 1 Nr. 1 oder 2a des Düngemittelgesetzes die Typenbezeichnung, bei sonstigen Stoffen die Bezeichnung nach § 1 Nr. 2 oder 3 bis 5 des Düngemittelgesetzes.

Die Kennzeichnung der Probe muß von der Plombe oder dem Siegel mit erfaßt werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 10 Probenahmeprotokoll


(1) Über die Probenahme ist ein Probenahmeprotokoll mit mindestens folgenden Angaben zu fertigen:

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1. Zuständige Überwachungsbehörde,



1. Zuständige Überwachungsbehörde und Name des Probenehmers,

2. Nummer des Probenahmeprotokolls,

3. Name oder Firma und Anschrift des Verantwortlichen des Betriebs, in dem die Probe entnommen wird,

vorherige Änderung nächste Änderung

4. Typenbezeichnung in Verbindung mit den Gehaltsangaben nach Anlage 2 Nr. 1.1 der Düngemittelverordnung,

5. Art und Höhe
der angegebenen Gehalte an typbestimmenden Bestandteilen, Nährstofformen und Nährstofflöslichkeiten,

6. Name oder Firma und Anschrift des für das Inverkehrbringen des Düngemittels im Geltungsbereich des Düngemittelgesetzes Verantwortlichen,



4. bei Düngemitteln im Sinne des § 1 Nr. 1 oder 2a des Düngemittelgesetzes die Typenbezeichnung, bei sonstigen Stoffen die Bezeichnung nach § 1 Nr. 2 oder 3 bis 5 des Düngemittelgesetzes,

5. bei Düngemitteln im Sinne des § 1
Nr. 1 oder 2a des Düngemittelgesetzes die verpflichtend vorgeschriebenen Angaben zur Kennzeichnung nach Anlage 3 der Düngemittelverordnung, bei sonstigen Stoffen die verpflichtend vorgeschriebenen Angaben zur Kennzeichnung nach Anlage 4 der Düngemittelverordnung,

6. Name oder Firma und Anschrift des für das Inverkehrbringen des Stoffes im Geltungsbereich des Düngemittelgesetzes Verantwortlichen,

7. Nummern von Aufträgen, Rechnungen oder Transportmitteln,

8. Größe und äußere Beschaffenheit der Partie,

9. Art der Verpackung und Lagerung,

10. Verfahren der Probenahme einschließlich Zahl der Einzelproben,

11. Ort und Datum der Probenahme.

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(2) Das Probenahmeprotokoll ist dem Verantwortlichen des Betriebs, in dem die Probe entnommen wird, oder seinem Vertreter zur Unterschrift vorzulegen.



(2) Das Probenahmeprotokoll ist dem Verantwortlichen des Betriebs, in dem die Probe entnommen wird, oder seinem Vertreter zur Unterschrift vorzulegen, eine Ausfertigung ist ihm zu überlassen.

(3) Jeder Endprobe ist eine Ausfertigung des Probenahmeprotokolls beizufügen.



§ 12 Analysemethoden


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(1) Bei der amtlichen Untersuchung von Düngemitteln, die als EG-Düngemittel bezeichnet sind, werden die Analysemethoden angewendet, die in Anhang II der Richtlinie Nr. 77/535/EWG der Kommission vom 22. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Probenahme und Analysemethoden von Düngemitteln (ABl. EG Nr. L 213 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/8/EG der Kommission vom 10. April 1995 (ABl. EG Nr. L 86 S. 41), beschrieben sind. Dies gilt bei der amtlichen Untersuchung von Düngemitteln, die zu einem in Anlage 1 Spalte 6 der Düngemittelverordnung mit einem Stern (*) versehenen Düngemitteltyp gehören, auch wenn sie nicht als EG-Düngemittel bezeichnet sind. Bei der amtlichen Untersuchung von Ammoniumnitrat-Einnährstoffdünger mit hohem Stickstoffgehalt zur Prüfung der Anforderungen nach der Gefahrstoffverordnung werden die in den Anhängen der Richtlinie 87/94/EWG der Kommission vom 8. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Verfahren zur Überprüfung der Merkmale, Grenzwerte und der Detonationsfähigkeit von Ammoniumnitrat-Einnährstoffdünger mit hohem Stickstoffgehalt (ABl. EG Nr. L 38 S. 1), geändert durch Richtlinie 88/126/EWG der Kommission vom 22. Dezember 1987 (ABl. EG 1988 Nr. L 63 S. 12), beschriebenen Methoden angewendet.

(2) Bei der amtlichen Untersuchung von Düngemitteln, die nicht unter Absatz 1 fallen, werden die Analysemethoden aus dem Handbuch der Landwirtschaftlichen Versuchs- und Untersuchungsmethodik (Methodenbuch), Zweiter Band, 4. Auflage 1995, angewendet. Bezugsquelle des Methodenbuchs ist der VDLUFA-Verlag, Bismarckstraße 41 A, D-64293 Darmstadt.



(1) Bei der amtlichen Untersuchung von Ammoniumnitrat - Einnährstoffdünger mit hohem Stickstoffgehalt zur Prüfung der Anforderungen nach der Gefahrstoffverordnung sind die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (ABl. EU Nr. L 304 S. 1) beschriebenen Methoden anzuwenden.

(2) Bei der amtlichen Untersuchung von Stoffen, die nicht unter Absatz 1 fallen, sind für das Untersuchungsziel geeignete Methoden nach dem Handbuch des Verbandes Deutscher Landwirtschaftlicher Untersuchungs- und Forschungsanstalten,

1. für die Untersuchung von Düngemitteln Methodenbuch Band II. 1 mit 1. Ergänzungslieferung 1999 und 2. Ergänzungslieferung 2004 und

2. für die Untersuchung von Sekundärrohstoffdüngern, Kultursubstraten und Bodenhilfsstoffen Methodenbuch Band II. 2, 1.
Auflage 2000,

jeweils VDLUFA Verlag Darmstadt, anzuwenden. Soweit dort keine geeigneten Methoden vorliegen, sind

1. solche nach dem Methodenbuch zur Analyse von Kompost der Bundesgütegemeinschaft Kompost e.V., 4. Auflage, Juli 1998, Verlag Abfall Now e.V., Stuttgart, ISBN 3-928179-32-2,

2. solche
des Deutschen Instituts für Normung, soweit sie in der Anlage aufgeführt sind, oder anderenfalls

3. andere wissenschaftlich anerkannte Methoden

anzuwenden.

(3) Die jeweils angewendete Prüfmethode ist im Prüfbericht anzugeben.


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Anlage (neu)




Anlage (zu § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2) Analysemethoden des Deutschen Instituts für Normung


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Bezeichnung | Titel

DIN EN 12048 | Feste Düngemittel und Calcium-/Magnesium-Bodenverbesserungsmittel - Bestimmung des Feuchtegehaltes - Gravimetrisches Verfahren durch Trocknung bei (105 ± 2)°C (ISO 8190: 1992, modifiziert); Deutsche Fassung EN 12048: 1996

DIN EN 12049 | Feste Düngemittel und Calcium-/Magnesium-Bodenverbesserungsmittel - Bestimmung des Feuchtegehaltes - Gravimetrisches Verfahren durch Trocknung unter reduziertem Druck (ISO 8189: 1992, modifiziert); Deutsche Fassung EN 12049: 1996

DIN EN 13366 | Düngemittel - Behandlung mit einem Kationenaustauscherharz zur Bestimmung des chelatisierten Spurennährstoffgehaltes und des chelatgebundenen Anteils von Spurennährstoffen - Deutsche Fassung EN 13366 : 2001

DIN EN 13368-1 | Düngemittel - Bestimmung von Chelatbildnern in Düngemitteln durch Ionenchromatographie - Teil 1: EDTA, HEDTA und DTPA - Deutsche Fassung EN 13368-1 : 2001

DIN EN 13368-2 | Düngemittel - Bestimmung von Chelatbildnern in Düngemitteln durch Ionenchromatographie - Teil 2: EDDHA und EDDHMA - Deutsche Fassung EN 13368-2 : 2001

DIN EN 13466-1 | Düngemittel - Bestimmung des Wassergehaltes (Karl-Fischer-Verfahren) - Teil 1: Methanol als Extraktionsmittel; Deutsche Fassung EN 13466-1 : 2001

DIN EN 13466-2 | Düngemittel - Bestimmung des Wassergehaltes (Karl-Fischer-Verfahren) - Teil 2: 2-Propanol als Extraktionsmittel; Deutsche Fassung EN 13466-2 : 2001

DIN EN 13651 | Bodenverbesserungsmittel und Kultursubstrate - Extraktion von in Calciumchlorid/DTPA (CAT) löslichen Nährstoffen; Deutsche Fassung EN 13651 : 2001

DIN EN 13652 | Bodenverbesserungsmittel und Kultursubstrate - Extraktion wasserlöslicher Nährstoffe und Elemente; Deutsche Fassung EN 13652 : 2001

DIN EN 13654-1 | Bodenverbesserungsmittel und Kultursubstrate - Bestimmung von Stickstoff - Teil 1: Modifiziertes Verfahren nach Kjeldahl; Deutsche Fassung EN 13654-1 : 2001


Die DIN-Normen sind zu beziehen beim Beuth Verlag Berlin.