Änderung § 1 SozPflegerV vom 01.01.2020

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§ 1 SozPflegerV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 1 SozPflegerV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2581
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Ausbildungsstätten


(1) Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz wird geleistet für den Besuch von Ausbildungsstätten

(Text alte Fassung)

1. für Dorfhelfer, Altenpflegehelfer, Alten-, Familien-, Haus- und Heilerziehungspfleger,

(Text neue Fassung)

1. für Dorfhelfer, Altenpflegehelfer, Alten-, Familien-, Haus- und Heilerziehungspfleger, Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner,

2. für Fachaltenpfleger.

(2) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen oder an einer durch die zuständige Landesbehörde staatlich anerkannten oder genehmigten Einrichtung durchgeführt wird. Dasselbe gilt, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, daß der Besuch der Einrichtung dem Besuch der in Satz 1 bezeichneten Einrichtungen gleichwertig ist.






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