Änderung § 4 WahrnV vom 01.01.2008

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 4 WahrnV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 4 WahrnV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.12.2007 BGBl. I S. 3008
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Geschmacksmusterstelle


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Mit der Wahrnehmung von Geschäften der Geschmacksmusterstelle, die ihrer Art nach keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten bieten, werden auch Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte betraut.

(Text neue Fassung)

(1) Mit der Wahrnehmung von Geschäften der Geschmacksmusterstelle, die ihrer Art nach keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten bieten, werden auch Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Tarifbeschäftigte betraut.

(2) Dies gilt nicht für Geschäfte, die nach § 26 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 5 des Geschmacksmustergesetzes dem rechtskundigen Mitglied (§ 23 Abs. 1 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes) vorbehalten sind.

vorherige Änderung

(3) (weggefallen)



(3) Mit der Bearbeitung von Anträgen auf Änderung einer Registereintragung, die den Wohnort oder die Zustellanschrift des Anmelders oder Inhabers eines Geschmacksmusters oder die Änderung von Vertreterangaben betrifft, werden auch Beamte des mittleren Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte betraut.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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