Änderung § 6 WahrnV vom 01.11.2008

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 6 WahrnV, alle Änderungen durch Artikel 3 MarkenVuaÄndV am 1. November 2008 und Änderungshistorie der WahrnV

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§ 6 WahrnV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2008 geltenden Fassung
§ 6 WahrnV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 15.10.2008 BGBl. I S. 1995
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Markenstellen


(Text neue Fassung)

§ 6 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Mit der Wahrnehmung folgender Aufgaben der Markenstellen werden auch Beamte des mittleren Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte betraut:

1. Aufforderung, formelle Mängel von Anmeldungen oder von Erklärungen auf Teilung angemeldeter Marken zu beseitigen;

2. Gewährung von Einsicht in die Akten von Anmeldungen von Marken einschließlich der Erteilung von Auskünften über den Akteninhalt und von Abschriften und Auszügen aus den Akten, soweit der Anmelder dem Antrag zugestimmt hat;

3. Aufforderung, die für die Inanspruchnahme einer Priorität erforderlichen Angaben zu machen und entsprechende Unterlagen einzureichen;

4. Aufforderung, die für die Berufung auf eine im Ursprungsland eingetragene Marke erforderlichen Angaben zu machen und entsprechende Unterlagen einzureichen.



 
(heute geltende Fassung) 



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