Das
Passgesetz vom
19. April 1986 (BGBl. I S. 537), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Mai 2000 (BGBl. I S. 626) sowie durch Artikel 25 des Gesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird nach Satz 3 folgender Satz 4 eingefügt:
„Dies gilt nicht, wenn der vorläufige Pass eine Zone für das automatische Lesen enthält."
- b)
- Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4 eingefügt:
„(3) Der Pass darf neben dem Lichtbild und der Unterschrift weitere biometrische Merkmale von Fingern oder Händen oder Gesicht des Passinhabers enthalten. Das Lichtbild, die Unterschrift und die weiteren biometrischen Merkmale dürfen auch in mit Sicherheitsverfahren verschlüsselter Form in den Pass eingebracht werden. Auch die in Absatz 1 Satz 2 aufgeführten Angaben über die Person dürfen in mit Sicherheitsverfahren verschlüsselter Form in den Pass eingebracht werden.
(4) Die Arten der biometrischen Merkmale, ihre Einzelheiten und die Einbringung von Merkmalen und Angaben in verschlüsselter Form nach Absatz 3 sowie die Art ihrer Speicherung, ihrer sonstigen Verarbeitung und ihrer Nutzung werden durch Bundesgesetz geregelt. Eine bundesweite Datei wird nicht eingerichtet."
- c)
- Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 5 und 6.
- 2.
- § 16 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 1 wird gestrichen.
- b)
- Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Im Pass enthaltene verschlüsselte Merkmale und Angaben dürfen nur zur Überprüfung der Echtheit des Dokumentes und zur Identitätsprüfung des Passinhabers ausgelesen und verwendet werden. Auf Verlangen hat die Passbehörde dem Passinhaber Auskunft über den Inhalt der verschlüsselten Merkmale und Angaben zu erteilen."
B. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 291