Das
Asylverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1361), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 16 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung besitzt oder" gestrichen.
- bb)
- Nach Satz 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Zur Bestimmung des Herkunftsstaates oder der Herkunftsregion des Ausländers kann das gesprochene Wort außerhalb der förmlichen Anhörung des Ausländers auf Ton- oder Datenträger aufgezeichnet werden. Diese Erhebung darf nur erfolgen, wenn der Ausländer vorher darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Die Sprachaufzeichnungen werden beim Bundesamt aufbewahrt."
- b)
- In Absatz 2 werden die Wörter „erkennungsdienstliche Maßnahmen" durch die Wörter „die Maßnahmen nach Absatz 1" ersetzt.
- c)
- In Absatz 4 Satz 1 wird nach der Angabe „Absatz 1" die Angabe „Satz 1 und 2" eingefügt.
- d)
- Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Verarbeitung und Nutzung der nach Absatz 1 gewonnenen Unterlagen ist auch zulässig zur Feststellung der Identität oder Zuordnung von Beweismitteln für Zwecke des Strafverfahrens oder zur Gefahrenabwehr."
- e)
- Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Die nach Absatz 1 gewonnenen Unterlagen sind zehn Jahre nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu vernichten. Die entsprechenden Daten sind zu löschen."
- 2.
- In § 63 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Im Übrigen gilt § 56a des Ausländergesetzes entsprechend."
- 3.
- § 88 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „Verträge" die Wörter „und die von den Europäischen Gemeinschaften erlassenen Rechtsvorschriften" eingefügt.
- b)
- In Nummer 5 werden die Wörter „und der Erfassung, Übermittlung und dem Vergleich von Fingerabdruckdaten" angefügt.
B. v. 02.09.2008 BGBl. I S. 1798