Die Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2983), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 2. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1682), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 11 Abs. 1 werden nach Nummer 2 der Punkt durch das Wort „sowie" ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:
- „3.
- einem der nach § 64a Abs. 4 des Ausländer gesetzes festgelegten Tatbestände unterfällt."
- 2.
- § 22 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die in § 14 Abs. 1 und 2 Nr. 1 ünd 2 bezeichneten Passersatzpapiere und Ausweise werden nach einheitlichen Vordruckmustern ausgestellt. Vordruckmuster, Ausstellungsmodalitäten sowie die in der Zone für das automatische Lesen enthaltenen Angaben bestimmt das Bundesministerium des Innern."
- b)
- Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Passersatzpapiere und Ausweise dürfen neben einer Seriennummer und einer Zone für das automatische Lesen nur die in § 39 Abs. 1 des Ausländergesetzes bezeichneten Daten enthalten."