§
4 der
Luftverkehr-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung vom
8. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2625) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 4 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Luftfahrtbehörde ersucht zum Zwecke der Zuverlässigkeitsüberprüfung die Polizei- und die
Verfassungsschutzbehörden der Länder, vorhandene bedeutsame Informationen im Sinne des § 5 zu übermitteln. Das Ersuchen ist an die nach Landesrecht zuständige Polizeibehörde zu richten. Hat der Betroffene seinen Hauptwohnsitz und seinen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Zuständigkeitsbereiches der nach Satz 2 zuständigen Polizeibehörde, ist die insoweit zuständige Polizeibehörde zu beteiligen. Die Abfrage erstreckt sich auf
- 1.
- die Personenfahndungsdateien,
- 2.
- die Kriminalaktennachweise,
- 3.
- die polizeilichen Staatsschutzdateien.
Die Polizeibehörden teilen sämtliche vorhandene Erkenntnisse mit. Bei der für den Sitz der Luftfahrtbehörde zuständigen Landesbehörde für Verfassungsschutz erfolgt die Abfrage des nachrichtendienstlichen Informationssystems. Die Luftfahrtbehörde holt eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister ein und ersucht, soweit im Einzelfall erforderlich, die sonstigen in § 29d Abs. 2 Nr. 2 und 4 des Luftverkehrsgesetzes genannten Stellen um Auskunft über vorhandene, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsame Informationen."
- 2.
- § 4 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Bestehen auf Grund der nach Absatz 1 übermittelten Informationen Anhaltspunkte für Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen, kann die zuständige Behörde mit Zustimmung des Betroffenen zusätzlich zur Behebung dieser Zweifel bei den Strafverfolgungsbehörden Auskünfte einholen. Sie kann vom Betroffenen selbst weitere Informationen einholen oder gegebenenfalls deren Vorlage verlangen. In den Fällen des Absatzes 3 kann die Luftfahrtbehörde vom Betroffenen zusätzlich Zeugnisse seines Aufenthaltsstaates verlangen, aus denen sich seine Zuverlässigkeit ergibt."
V. v. 23.05.2007 BGBl. I S. 947; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.04.2020 BGBl. I S. 840