Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus (Terrorismusbekämpfungsgesetz - TerrorBekämpfG k.a.Abk.)

G. v. 09.01.2002 BGBl. I S. 361, 3142; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 2
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 12-4/1 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes
Artikel 2 Änderung des MAD-Gesetzes
Artikel 3 Änderung des BND-Gesetzes
Artikel 4 Änderung des Artikel 10-Gesetzes
Artikel 5 Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
Artikel 6 Änderung des Bundesgrenzschutzgesetzes
Artikel 7 Änderung des Passgesetzes
Artikel 8 Änderung des Gesetzes über Personalausweise
Artikel 9 Änderung des Vereinsgesetzes
Artikel 10 Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes
Artikel 11 Änderung des Ausländergesetzes
Artikel 12 Änderung des Asylverfahrensgesetzes
Artikel 13 Änderung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister
Artikel 14 Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes
Artikel 15 Änderung der Ausländerdateienverordnung
Artikel 16 Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
Artikel 17 Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
Artikel 18 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 19 Änderung des Luftverkehrsgesetzes
Artikel 19a Änderung der Luftverkehr-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung
Artikel 20 Änderung des Energiesicherungsgesetzes 1975, der Elektrizitätslastverteilungs-Verordnung und der Gaslastverteilungs-Verordnung
Artikel 21 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 22 Inkrafttreten

Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

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Artikel 1 Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes



Das Bundesverfassungsschutzgesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298), wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden nach Nummer 3 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:

„4.
Bestrebungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes), insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes) gerichtet sind."

b)
In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Satz 1 Nr. 1" durch die Angabe „Satz 1 Nr. 1 und 2" ersetzt.

2.
In § 5 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „Nr. 1 bis 3" durch die Angabe „Nr. 1 bis 4" ersetzt.

3.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Ein Ersuchen des Bundesamtes für Verfassungsschutz um Übermittlung personenbezogener Daten darf nur diejenigen personenbezogenen Daten enthalten, die für die Erteilung der Auskunft unerlässlich sind. Schutzwürdige Interessen des Betroffenen dürfen nur in unvermeidbarem Umfang beeinträchtigt werden."
b)
Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5 bis 12 eingefügt:

„(5) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf im Einzelfall bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen unentgeltlich Auskünfte zu Konten, Konteninhabem und sonstigen Berechtigten sowie weiteren am Zahlungsverkehr Beteiligten und zu Geldbewegungen und Geldanlagen einholen, wenn dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 erforderlich ist und tatsächliche Anhaltspunkte für schwerwiegende Gefahren für die in § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 genannten Schutzgüter vorliegen.

(6) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf im Einzelfall zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes bei Personen und Unternehmen, die geschäftsmäßig Postdienstleistungen erbringen, sowie bei denjenigen, die an der Erbringung dieser Dienstleistungen mitwirken, unentgeltlich Auskünfte zu Namen, Anschriften, Postfächern und sonstigen Umständen des Postverkehrs einholen.

(7) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf im Einzelfall bei Luftfahrtunternehmen unentgeltlich Auskünfte zu Namen, Anschriften und zur Inanspruchnahme von Transportleistungen und sonstigen Umständen des Luftverkehrs einholen, wenn dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 erforderlich ist und tatsächliche Anhaltspunkte für schwerwiegende Gefahren für die in § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 genannten Schutzgüter vorliegen.

(8) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf im Einzelfall zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes bei denjenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste und Teledienste erbringen oder daran mitwirken, unentgeltlich Auskünfte über Telekommunikationsverbindungsdaten und Töledienstenutzungsdaten einholen. Die Auskunft kann auch in Bezug auf zukünftige Telekommunikation und zukünftige Nutzung von Telediensten verlangt werden. Telekommunikationsverbindungsdaten und Teledienstenutzungsdaten sind:

1.
Berechtigungskennungen, Kartennummern, Standortkennung sowie Rufnummer oder Kennung des anrufenden und angerufenen Anschlusses oder der Endeinrichtung,

2.
Beginn und Ende der Verbindung nach Datum Und Uhrzeit,

3.
Angaben über die Art der vom Kunden in Anspruch genommenen Telekommunikations- und Teledienst-Dienstleistungen,

4.
Endpunkte festgeschalteter Verbindungen, ihr Beginn und ihr Ende nach Datum und Uhrzeit.

(9) Auskünfte nach den Absätzen 5 bis 8 dürfen nur auf Antrag eingeholt werden. Der Antrag ist durch den Präsidenten des Bundesamtes für Verfassungsschutz oder seinen Vertreter schriftlich zu stellen und zu begründen. Über den Antrag entscheidet das vom Bundeskanzler beauftragte Bundesministerium. Es unterrichtet monatlich die G 10-Kommission (§ 1 Abs. 2 des Artikel 10-Gesetzes) über die beschiedenen Anträge vor deren Vollzug. Bei Gefahr im Verzuge kann das Bundesministerium den Vollzug der Entscheidung auch bereits vor der Unterrichtung der Kommission anordnen. Die G 10-Kommission prüft von Amts wegen oder auf Grund von Beschwerden die Zulässigkeit und Notwendigkeit der Einholung von Auskünften. § 15 Abs. 5 des Artikel 10-Gesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Kontrollbefugnis der Kommission sich auf die gesamte Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der nach den Absätzen 5 bis 8 erlangten personenbezogenen Daten erstreckt. Entscheidungen über Auskünfte, die die G 10-Kommission für unzulässig oder nicht notwendig erklärt, hat das Bundesministerium unverzüglich aufzuheben. Für die Verarbeitung der nach den Absätzen 5 bis 8 erhobenen Daten ist § 4 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend anzuwenden. Das Auskunftsersuchen und, die übermittelten Daten dürfen dem Betroffenen oder Dritten vom Auskunftsgeber nicht mitgeteilt werden. § 12 Abs. 1 und 3 des Artikel 10-Gesetzes findet entsprechende Anwendung.

(10) Das nach Absatz 9 Satz 3 zuständige Bundesministerium unterrichtet im Abstand von höchstens sechs Monaten das Parlamentarische Kontrollgremium über die Durchführung der Absätze 5 bis 9; dabei ist insbesondere ein Überblick über Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten der im Berichtszeitraum durchgeführten Maßnahmen nach den Absätzen 5 bis 8 zu geben. Das Gremium erstattet dem Deutschen Bundestag jährlich sowie nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zusammenfassend zum Zweck der Evaluierung einen Bericht über die Durchführung sowie Art, Umfang und Anordnungsgründe der Maßnahmen nach den Absätzen 5 bis 8; dabei sind die Grundsätze des § 5 Abs. 1 des Kontrollgremiumgesetzes zu beachten.

(11) Die Befugnisse nach den Absätzen 5 bis 8 stehen den Verfassungsschutzbehörden der Länder nur dann zu, wenn das Antragsverfahren, die Beteiligung der G 10-Kommission, die-Verarbeitung der erhobenen Daten und die Mitteilung an den Betroffenen gleichwertig wie in Absatz 9 und ferner eine Absatz 10 gleichwertige parlamentarische Kontrolle sowie eine Verpflichtung zur Berichterstattung über die durchgeführten Maßnahmen an das Parlamentarische Kontrollgremium des Bundes unter entsprechender Anwendung des Absatzes 10 Satz 1 Halbsatz 2 für dessen Berichte nach Absatz 10 Satz 2 durch den Landesgesetzgeber geregelt ist.

(12) Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe der Absätze 6, 8, 9 und 11 eingeschränkt."

c)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 13.

4.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Die erhobenen Informationen dürfen nur nach Maßgabe des § 4 Abs. 4 des Artikel 10-Gesetzes verwendet werden. Technische Mittel im Sinne der Sätze 1 und 2 dürfen überdies zum Schutz der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen verwendet werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für deren Leben, Gesundheit oder Freiheit unerlässlich ist. Maßnahmen nach Satz 8 werden durch den Präsidenten des Bundesamtes für Verfassungsschutz oder seinen Vertreter angeordnet. Außer zu dem Zweck nach Satz 8 darf das Bundesamt für Verfassungsschutz die hierbei erhobenen Daten nur zur Gefahrenabwehr im Rahmen seiner Aufgaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 sowie für Übermittlungen nach Maßgabe des § 4 Abs. 4 Nr. 1 und 2 des Artikel 10-Gesetzes verwenden. Die Verwendung ist nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit, der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. § 4 Abs. 6 des Artikel 10-Gesetzes. gilt entsprechend. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt."

b)
In Absatz 3 wird der Satz 2 aufgehoben.

c)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes auch technische Mittel zur Ermittlung des Standortes eines aktiv geschalteten Mobilfunkendgerätes und zur Ermittlung der Geräte- und Kartennummern einsetzen. Die Maßnahme ist nur zulässig, wenn ohne die Ermittlung die Erreichung des Zwecks der Überwachungsmaßnahme aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Für die Verarbeitung der Daten gilt § 4 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend. Personenbezogene Daten eines Dritten dürfen anlässlich solcher Maßnahmen nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen zur Erreichung des Zwecks nach Satz 1 unvermeidbar ist. Sie unterliegen einem absoluten Verwendungsverbot und sind nach Beendigung der Maßnahme unverzüglich zu löschen. § 8 Abs. 9 und 10 gilt entsprechend. Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt."

5.
§ 12 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Gespeicherte personenbezogene Daten über Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 sind spätestens zehn Jahre, über Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4 sind spätestens 15 Jahre nach dem Zeitpunkt der letzten gespeicherten relevanten Information zu löschen, es sei denn, der Behördenleiter oder sein Vertreter trifft im Einzelfall ausnahmsweise eine andere. Entscheidung."

6.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3" durch die Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4" ersetzt.

b)
In Absatz 4 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3" durch die Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 4" ersetzt.

c)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge übermittelt von sich aus dem Bundesamt für Verfassungsschutz, die Ausländerbehörden eines Landes übermitteln von sich aus der Verfassungsschutzbehörde des Landes ihnen bekannt gewordene Informationen einschließlich personenbezogener Daten über Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Übermittlung für die Erfüllung der Aufgaben der Verfassungsschutzbehörde erforderlich ist. Die Übermittlung dieser personenbezogenen Daten an ausländische öffentliche Stellen sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen nach § 19 Abs. 3 unterbleibt, es sei denn, die Übermittlung ist völkerrechtlich geboten."

d)
In Absatz 2 werden die Wörter darüber hinaus" gestrichen.

7.
§ 19 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Personenbezogene Daten dürfen an andere Stellen nur übermittelt werden, wenn dies zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes oder der Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder zur Gewährleistung der Sicherheit von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen nach § 1 Abs. 4 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes erforderlich ist. Übermittlungen nach Satz 1 bedürfen der vorherigen Zustimmung durch das Bundesministerium des Innern. Das Bundesamt für Verfassungsschutz führt einen Nachweis über den Zweck, die Veranlassung, die Aktenfundstelle und die Empfänger der Übermittlungen nach Satz 1. Die Nachweise sind gesondert aufzubewahren, gegen unberechtigten Zugriff zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr ihrer Erstellung folgt, zu vernichten. Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihm übermittelt worden sind. Der Empfänger ist auf die Verwendungsbeschränkung und darauf hinzuweisen, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz sich vorbehält, um Auskunft über die Verwendung der Daten zu bitten. Die Übermittlung der personenbezogenen Daten ist dem Betroffenen durch das Bundesamt für Verfassungsschutz mitzuteilen, sobald eine Gefährdung seiner Aufgabenerfüllung durch die Mitteilung nicht mehr zu besorgen ist. Die Sätze 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn personenbezogene Daten zum Zweck von Datenerhebungen nach § 8 Abs. 1 Satz 2 übermittelt werden."

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Artikel 2 Änderung des MAD-Gesetzes



Das MAD-Gesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2977), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Mai 2001 (BGBl. I S. 904), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Darüber hinaus obliegt dem Militärischen Abschirmdienst die Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen, über die Beteiligung von Angehörigen des Geschäftsbereiches des Bundesministeriums der Verteidigung sowie von Personen, die in ihm tätig sind oder in ihm tätig sein sollen, an Bestrebungen, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes), insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes) gerichtet sind."

b)
In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a" durch die Angabe „Satz 1 Nr, 1 Buchstabe a und b" ersetzt.

2.
In § 4 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 8" durch die Angabe „§ 8 Abs. 2, 4 und 13" ersetzt.

3.
In § 5 wird die Angabe „§ 9 Abs. 2 und 3" durch die Angabe „§ 9 Abs. 2 bis 4" ersetzt.

4.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe "§ 1 Abs. 1 Nr. 1" durch die Angabe "§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2" ersetzt.

b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Der Militärische Abschirmdienst darf im Einzelfall zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes bei denjenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste und Teledienste erbringen oder daran mitwirken, unentgeltlich Auskünfte über Telekommunikationsverbindungsdaten und Teledienstenutzungsdaten einholen. Die Auskunft kann auch in Bezug auf zukünftige Telekommunikation und zukünftige Nutzung von Telediensten verlangt werden. Telekommunikationsverbindungsdaten und Teledienstenutzungsdaten sind:

1.
Berechtigungskennungen, Kartennummern, Standortkennung sowie Rufnummer oder Kennung des anrufenden und angerufenen Anschlusses oder der Endeinrichtung,

2.
Beginn und Ende der Verbindung nach Datum und Uhrzeit,

3.
Angaben über die Art der vom Kunden in Anspruch genommenen Telekommunikations- und Teledienst-Dienstleistungen,

4.
Endpunkte festgeschalteter Verbindungen, ihr Beginn und ihr Ende nach Datum und Uhrzeit.

Die Auskünfte dürfen nur auf Antrag eingeholt werden. Der Antrag ist durch den Präsidenten des Militärischen Abschirmdienstes oder seinen Vertreter schriftlich zu stellen und zu begründen. § 8 Abs. 9 Satz 3 bis 11 und Abs. 10 des Bundesverfassungsschutzgesetzes findet entsprechende Anwendung. Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt."

c)
Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 4 und 5.

5.
§ 11 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Militärische Abschirmdienst darf personenbezogene Daten nach § 19 des Bundesverfassungsschutzgesetzes übermitteln. An die Stelle der Zustimmung des Bundesministeriums des Innern tritt diejenige des Bundesministeriums der Verteidigung. Für vom Verfassungsschutz übermittelte personenbezogene Daten im Sinne des § 18 Abs. 1a Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes gilt § 18 Abs. 1a Satz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes."

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Artikel 3 Änderung des BND-Gesetzes



Das BND-Gesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2979), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254), wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Der Bundesnachrichtendienst darf im Einzelfall bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen unentgeltlich Auskünfte zu Konten, Konteninhabern und sonstigen Berechtigten sowie weiteren am Zahlungsverkehr Beteiligten und zu Geldbewegungen und Geldanlagen einholen, soweit dies im Rahmen seiner Aufgaben nach § 1 Abs. 2 Satz 1 für die Sammlung von Informationen über die in § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 4 und 6 des Artikel 10-Gesetzes genannten Gefahrenbereiche erforderlich ist und tatsächliche Anhaltspunkte für schwerwiegende Gefahren für die außen- und sicherheitspolitischen Belange der Bundesrepublik Deutschland vorliegen. Die Auskünfte dürfen nur auf Antrag eingeholt werden. Der Antrag ist durch den Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes oder seinen Vertreter schriftlich zu stellen und zu begründen. § 8 Abs. 9 Satz 3 bis 11 und Abs. 10 des Bundesverfassungsschutzgesetzes findet entsprechende Anwendung, wobei an die Stelle des vom Bundeskanzler beauftragten Bundesministeriums der Chef des Bundeskanzleramtes tritt."

2.
In § 8 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Der Bundesnachrichtendienst darf im Einzelfall, soweit dies im Rahmen seiner Aufgaben nach § 1 Abs. 2 Satz 1 für die Sammlung von Informationen über die in § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 4 und 6 des Artikel 10-Gesetzes genannten Gefahrenbereiche erforderlich ist, bei denjenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste und Teledienste erbringen oder daran mitwirken, unentgeltlich Auskünfte über Telekommunikationsverbindungsdaten und Teledienstenutzungsdaten einholen. Die Auskunft kann auch in Bezug auf zukünftige Telekommunikation und zukünftige Nutzung von Telediensten verlangt werden. Telekommunikationsverbindungsdaten und Teledienstenutzungsdaten sind:

1.
Berechtigungskennungen, Kartennummem, Standortkennung sowie Rufnummer oder Kennung des anrufenden und angerufenen Anschlusses oder der Endeinrichtung,

2.
Beginn und Ende der Verbindung nach Datum und Uhrzeit,

3.
Angaben über die Art der vom Kunden in Anspruch genommenen Telekommunikations- und Teledienst-Dienstleistungen,

4.
Endpunkte festgeschalteter Verbindungen, ihr Beginn und ihr Ende nach Datum und Uhrzeit.

Die Auskünfte dürfen nur auf Antrag eingeholt werden. Der Antrag ist durch den Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes oder seinen Vertreter schriftlich zu stellen und zu begründen. § 8 Abs. 9 Satz 3 bis 11 und Abs. 10 des Bundesverfassungsschutzgesetzes findet entsprechende Anwendung, wobei an die Stelle des vom Bundeskanzler beauftragten Bundesministeriums der Chef des Bundeskanzleramtes tritt. Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt."

3.
In § 9 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Für vom Verfassungsschutz übermittelte personenbezogene Daten im Sinne des § 18 Abs. 1a Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes gilt § 18 Abs. 1a Satz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes."

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Artikel 4 Änderung des Artikel 10-Gesetzes



Das Artikel 10-Gesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298) wird wie folgt geändert:

1.
In § 7 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3" durch die Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4" ersetzt.

2.
In § 19 Abs. 2 wird die Angabe „dreißigtausend Deutsche Mark" durch die Angabe „fünfzehntausend Euro" ersetzt.

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Artikel 5 Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert

Das Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 werden nach Absatz 3 folgende Absätze 4 und 5 angefügt:

„(4) Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übt auch aus, wer an einer sicherheitsempfindlichen Stelle innerhalb einer lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtung oder wer innerhalb einer besonders sicherheitsempfindlichen Stelle des Geschäftsbereiches des Bundesministeriums der Verteidigung („Militärischer Sicherheitsbereich") beschäftigt ist oder werden soll (vorbeugender personeller Sabotageschutz).

(5) Lebenswichtig sind solche Einrichtungen,

1.
deren Beeinträchtigung auf Grund der ihnen anhaftenden betrieblichen Eigengefahr die Gesundheit oder das Leben großer Teile der Bevölkerung erheblich gefährden kann oder

2.
die für das Funktionieren des Gemeinwesens unverzichtbar sind und deren Beeinträchtigung erhebliche Unruhe in großen Teilen der Bevölkerung und somit Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung entstehen lassen würde.

Verteidigungswichtig sind außerhalb des Geschäftsbereiches des Bundesministeriums der Verteidigung solche Einrichtungen, die der Herstellung oder Erhaltung der Verteidigungsbereitschaft dienen und deren Beeinträchtigung auf Grund

1.
fehlender kurzfristiger Ersetzbarkeit die Funktionsfähigkeit, insbesondere die Ausrüstung, Führung und Unterstützung der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie der Zivilen Verteidigung, oder

2.
der ihnen anhaftenden betrieblichen Eigengefahr die Gesundheit oder das Leben großer Teile der Bevölkerung

erheblich gefährden kann. Sicherheitsempfindliche Stelle ist die kleinste selbstständig handelnde Organisationseinheit innerhalb einer lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtung, die vor unberechtigtem Zugang geschützt ist und von der im Falle der Beeinträchtigung eine erhebliche Gefahr für die in den Sätzen 1 und 2 genannten Schutzgüter ausgeht."

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach Nummer 4 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:

„5.
die Behörde oder sonstige öffentliche Stelle des Bundes, die auf Grund einer Rechtsverordnung gemäß § 34 Aufgaben nach § 1 Abs. 4 wahrnimmt und eine Person mit einer derartigen sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betrauen will."

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „§ 1 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a" durch die Angabe „§ 1 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a und b" ersetzt.

3.
In § 8 Abs. 1 werden nach Nummer 2 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:

„3.
Tätigkeiten in Bereichen nach § 1 Abs. 4 wahrnehmen sollen."

4.
In § 24 werden nach dem Wort „Tätigkeit" die Wörter „nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3" und nach dem Wort „ermächtigt" die Wörter „oder mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach § 1 Abs. 4 bei einer nichtöffentlichen Stelle betraut" eingefügt.

5.
§ 25 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden nach den Wörtern „Zuständige Stelle" die Wörter „für sicherheitsempfindliche Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3" eingefügt.

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Zuständige Stelle für sicherheitsempfindliche Tätigkeiten nach § 1 Abs. 4 ist dasjenige Bundesministerium, dessen Zuständigkeit für die nichtöffentliche Stelle in einer Rechtsverordnung nach § 34 festgelegt ist. Das zuständige Bundesministerium kann seine Befugnis auf eine von ihm bestimmte sonstige öffentliche Stelle des Bundes übertragen."

c)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

6.
§ 34 wird wie folgt gefasst:

„§ 34 Ermächtigung zur Rechtsverordnung

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung festzustellen, welche Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes oder nichtöffentlichen Stellen oder Teile von ihnen lebens- oder verteidigungswichtige Einrichtungen mit sicherheitsempfindlichen Stellen im Sinne des § 1 Abs. 4 sind, welches Bundesministerium für die nichtöffentliche Stelle zuständig ist und welche Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes Aufgaben im Sinne des § 10 Satz 1 Nr. 3 wahrnehmen."

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Artikel 6 Änderung des Bundesgrenzschutzgesetzes



Das Bundesgrenzschutzgesetz vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978, 2979), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Mai 2001 (BGBl. I S. 904), wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von 30 Kilometern und von der seewärtigen Begrenzung an bis zu einer Tiefe von 50 Kilometern die Abwehr von Gefahren, die die Sicherheit der Grenze beeinträchtigen."

b)
Folgende Sätze werden angefügt:

„Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, zur Sicherung des Grenzraumes das in Satz 1 Nr. 3 bezeichnete Gebiet von der seewärtigen Begrenzung an durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auszudehnen, soweit die Grenzüberwachung im deutschen Küstengebiet dies erfordert. In der Rechtsverordnung ist der Verlauf der rückwärtigen Begrenzungslinie des erweiterten Grenzgebietes genau zu bezeichnen. Von der seewärtigen Begrenzung an darf diese Linie eine Tiefe von 80 Kilometern nicht überschreiten."

2.
Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

„§ 4a Sicherheitsmaßnahmen an Bord von Luftfahrzeugen

Der Bundesgrenzschutz kann zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Sicherheit oder Ordnung an Bord deutscher Luftfahrzeuge eingesetzt werden. § 29 Abs. 3 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes bleibt unberührt. Maßnahmen nach Satz 1 müssen stets im Einklang mit den Anforderungen an die Sicherheit des Luftfahrzeugs und der Passagiere stehen und sind daher grundsätzlich in enger Abstimmung mit dem Luftfahrzeugführer zu treffen."

3.
Dem § 22 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Auf Verlangen hat die Person mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung auszuhändigen."

4.
In § 23 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Das in Absatz 1 Nr. 3 genannte Grenzgebiet erstreckt sich im Küstengebiet von der seewärtigen Begrenzung an bis zu einer Tiefe von 50 Kilometem; darüber hinaus nur nach Maßgabe der Rechtsverordnung zu § 2 Abs. 2 Satz 2."

5.
Dem § 44 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Das in Satz 1 genannte Grenzgebiet erstreckt sich im Küstengebiet von der seewärtigen Begrenzung an bis zu einer Tiefe von 50 Kilometem; darüber hinaus nur nach Maßgabe der Rechtsverordnung zu § 2 Abs. 2 Satz 2."

6.
In § 62 Abs. 2 bis 4 wird jeweils die Angabe „§§ 2 bis 4" durch die Angabe „§§ 2 bis 4a" ersetzt.

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Artikel 7 Änderung des Passgesetzes


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert

Das Passgesetz vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Mai 2000 (BGBl. I S. 626) sowie durch Artikel 25 des Gesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306), wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird nach Satz 3 folgender Satz 4 eingefügt:

„Dies gilt nicht, wenn der vorläufige Pass eine Zone für das automatische Lesen enthält."

b)
Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4 eingefügt:

„(3) Der Pass darf neben dem Lichtbild und der Unterschrift weitere biometrische Merkmale von Fingern oder Händen oder Gesicht des Passinhabers enthalten. Das Lichtbild, die Unterschrift und die weiteren biometrischen Merkmale dürfen auch in mit Sicherheitsverfahren verschlüsselter Form in den Pass eingebracht werden. Auch die in Absatz 1 Satz 2 aufgeführten Angaben über die Person dürfen in mit Sicherheitsverfahren verschlüsselter Form in den Pass eingebracht werden.

(4) Die Arten der biometrischen Merkmale, ihre Einzelheiten und die Einbringung von Merkmalen und Angaben in verschlüsselter Form nach Absatz 3 sowie die Art ihrer Speicherung, ihrer sonstigen Verarbeitung und ihrer Nutzung werden durch Bundesgesetz geregelt. Eine bundesweite Datei wird nicht eingerichtet."

c)
Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 5 und 6.

2.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird gestrichen.

b)
Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Im Pass enthaltene verschlüsselte Merkmale und Angaben dürfen nur zur Überprüfung der Echtheit des Dokumentes und zur Identitätsprüfung des Passinhabers ausgelesen und verwendet werden. Auf Verlangen hat die Passbehörde dem Passinhaber Auskunft über den Inhalt der verschlüsselten Merkmale und Angaben zu erteilen."

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Artikel 8 Änderung des Gesetzes über Personalausweise


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert

Das Gesetz über Personalausweise in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1986 (BGBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Artikel 25a des Gesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4 und 5 eingefügt:

„(4) Der Personalausweis darf neben dem Lichtbild und der Unterschrift auch weitere biometrische Merkmale von Fingern oder Händen oder Gesicht des Personalausweisinhabers enthalten. Das Lichtbild, die Unterschrift und die weiteren biometrischen Merkmale dürfen auch in mit Sicherheitsverfahren verschlüsselter Form in den Personalausweis eingebracht werden. Auch die in Absatz 2 Satz 2 aufgeführten Angaben über die Person dürfen in mit Sicherheitsverfahren verschlüsselter Form in den Personalausweis eingebracht werden.

(5) Die Arten der biometrischen Merkmale, ihre Einzelheiten und die Einbringung von Merkmalen und Angaben in verschlüsselter Form nach Absatz 4 sowie die Art ihrer Speicherung, ihrer sonstigen Verarbeitung und ihrer Nutzung werden durch Bundesgesetz geregelt. Eine bundesweite Datei wird nicht eingerichtet."

b)
Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 6 und 7.

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird aufgehoben.

b)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Im Personalausweis enthaltene verschlüsselte Merkmale und Angaben dürfen nur zur Überprüfung der Echtheit des Dokumentes und zur Identitätsprüfung des Personalausweisinhabers ausgelesen und verwendet werden. Auf Verlangen hat die Personalausweisbehörde dem Personalausweisinhaber Auskunft über den Inhalt der verschlüsselten Merkmale und Angaben zu erteilen."

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Artikel 9 Änderung des Vereinsgesetzes



Das Vereinsgesetz vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3319), wird wie folgt geändert:

1.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Dem § 9 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind."

b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Absatz 1 gilt entsprechend für Kennzeichen eines verbotenen Vereins die in im Wesentlichen gleicher Form von anderen nicht verbotenen Teilorganisationen oder von selbständigen, die Zielrichtung des verbotenen Vereins teilenden Vereinen verwendet werden."

c)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

2.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„(1) Vereine, deren Mitglieder oder Leiter sämtlich oder überwiegend Ausländer sind (Ausländervereine), können über die in Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes genannten Gründe hinaus unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 verboten werden. Vereine, deren Mitglieder oder Leiter sämtlich oder überwiegend ausländische Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, gelten nicht als Ausländervereine. § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 12 Abs. 1 und 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beschlagnahme und die Einziehung von Forderungen und Sachen Dritter auch im Falle des Absatzes 2 zulässig sind.

(2) Ausländervereine können verboten werden, soweit ihr Zweck oder ihre Tätigkeit

1.
die politische Willensbildung in der Bundesrepublik Deutschland oder das friedliche Zusammenleben von Deutschen und Ausländem oder von verschiedenen Ausländergruppen im Bundesgebiet, die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet,

2.
den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland zuwiderläuft,

3.
Bestrebungen außerhalb des Bundesgebiets fördert, deren Ziele oder Mittel mit den Grundwerten einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung unvereinbar sind,

4.
Gewaltanwendung als Mittel zur Durchsetzung politischer, religiöser oder sonstiger Belange unterstützt, befürwortet oder hervorrufen soll oder

5.
Vereinigungen innerhalb oder außerhalb des Bundesgebiets unterstützt, die Anschläge gegen Personen oder Sachen veranlassen, befürworten oder androhen."

b)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

3.
In § 15 Abs. 2 werden nach dem Wort „Deutsche" die Wörter „oder ausländische Unionsbürger" eingefügt.

4.
In § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 wird jeweils die Angabe „§ 14 Abs. 2 Satz 1" durch die Angabe „§ 14 Abs. 3 Satz 1" ersetzt.

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Artikel 10 Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes



Das Bundeskriminalamtgesetz vom 7. Juli 1997 (BGBI. I S. 1650), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3510), wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 Abs 1 Satz 1 werden nach Nummer 4 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:

„5.
in den Fällen von Straftaten nach § 303b des Strafgesetzbuches, soweit tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Tat sich gegen

a)
die innere oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder

b)
sicherheitsempfindliche Stellen von lebenswichtigen Einrichtungen, bei deren Ausfall oder Zerstörung eine erhebliche Bedrohung für die Gesundheit oder das Leben von Menschen zu befürchten ist oder die für das Funktionieren des Gemeinwesens unverzichtbar sind,

richtet."

2.
§ 7 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Das Bundeskriminalamt kann, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgabe als Zentralstelle nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 erforderlich ist, Daten zur Ergänzung vorhandener Sachverhalte oder sonst zu Zwecken der Auswertung mittels Auskünften oder Anfragen bei öffentlichen oder nichtöffentlichen Stellen erheben. Auch bei den in § 14 Abs. 1 genannten Behörden und Stellen anderer Staaten sowie bei internationalen Organisationen, die mit der Verfolgung und Verhütung von Straftaten befasst sind, kann das Bundeskriminalamt unter den Voraussetzungen des Satzes 1 Daten erheben. In anhängigen Strafverfahren steht dem Bundeskriminalamt diese Befugnis nur im Einvernehmen mit der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zu."

3.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort „Bedienstete" durch die Wörter „Vom Bundeskriminalamt beauftragte Personen" und die Wörter „des Bediensteten" durch die Wörter „der vom Bundeskriminalamt beauftragten Person" ersetzt.

b)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Bei Gefahr im Verzug dürfen Maßnahmen nach Absatz 1 auch durch den Leiter einer Abteilung des Bundeskriminalamts oder dessen Vertreter angeordnet werden."

c)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „von nicht offen ermittelnden Bediensteten" gestrichen.

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Artikel 11 Änderung des Ausländergesetzes



Das Ausländergesetz vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354, 1356), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3510), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 41 wird wie folgt gefasst: „§ 41 Feststellung und Sicherung der Identität".

b)
Nach § 56 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 56a Bescheinigung über die Duldung".

c)
Nach § 64 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 64a Sonstige Beteiligungserfordernisse im Visumverfahren und bei der Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen".

2.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 bis 7 angefügt:

„(2) Die Aufenthaltsgenehmigung wird nach einheitlichem Vordruckmuster ausgestellt, das eine Seriennummer und eine Zone für das automatische Lesen enthält. Das Vordruckmuster enthält folgende Angaben:

1.
Name und Vorname des Inhabers,

2.
Gültigkeitsdauer,

3.
Ausstellungsort und -datum,

4.
Art der Aufenthaltsgenehmigung,

5.
Ausstellungsbehörde,

6.
Seriennummer des zugehörigen Passes oder Passersatzpapiers,

7.
Anmerkungen.

(3) Wird die Aufenthaltsgenehmigung als eigenständiges Dokument ausgestellt, werden folgende zusätzliche Informationsfelder vorgesehen:

1.
Tag und Ort der Geburt,

2.
Staatsangehörigkeit,

3.
Geschlecht,

4.
Anmerkungen,
5.
Anschrift des Inhabers.

(4) Die Aufenthaltsgenehmigung kann neben dem Lichtbild und der eigenhändigen Unterschrift weitere biometrische Merkmale von Fingern oder Händen oder Gesicht des Inhabers enthalten. Das Lichtbild, die Unterschrift und die weiteren biometrischen Merkmale dürfen auch in mit Sicherheitsverfahren verschlüsselter Form in die Aufenthaltsgenehmigung eingebracht werden. Auch die in den Absätzen 2 und 3 aufgeführten Angaben über die Person dürfen in mit Sicherheitsverfahren verschlüsselter Form in die Aufenthaltsgenehmigung eingebracht werden.

(5) Die Zone für das automatische Lesen enthält folgende Angaben:

1.
Familienname und Vorname,

2.
Geburtsdatum,

3.
Geschlecht,

4.
Staatsangehörigkeit,

5.
Art der Aufenthaltsgenehmigung,

6.
Seriennummer des Vordrucks,

7.
ausstellender Staat,

8.
Gültigkeitsdauer,

9.
Prüfziffern.

(6) Vordruckmuster und Ausstellungsmodalitäten, ihre Einzelheiten sowie ihre Aufnahme und die Einbringung von Merkmalen in verschlüsselter Form nach Absatz 4 bestimmt das Bundesministerium des Innern nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Regelungen durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(7) Öffentliche Stellen können die in der Zone für das automatische Lesen enthaltenen Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben speichern, übermitteln und nutzen."

3.
In § 8 Abs. 1 werden nach Nummer 4 der Punkt nach dem Wort „besitzt" durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:

„5.
er die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet oder sich bei der Verfolgung politischer Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zu Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder wenn Tatsachen belegen, dass er einer Vereinigung angehört, die den internationalen Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt."

4.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nr. 3 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:

„4.
§ 8 Abs. 1 Nr. 5 in begründeten Einzelfällen, wenn sich der Ausländer gegenüber den zuständigen Behörden offenbart und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand nimmt."

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle kann in begründeten Einzelfällen vor der Einreise des Ausländers für den Grenzübertritt und einen anschließenden Aufenthalt bis zu sechs Monaten Ausnahmen von § 8 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 zulassen."

5.
Dem § 39 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Der Ausweisersatz enthält eine Seriennummer und eine Zone für das automatische Lesen. In dem Vordruckmuster können neben der Bezeichnung von Ausstellungsbehörde, Ausstellungsort und -datum, Gültigkeitszeitraum bzw. -dauer, Name und Vorname des Inhabers, Aufenthaltsstatus sowie Nebenbestimmungen folgende Angaben über die Person des Inhabers vorgesehen sein:

1.
Tag und Ort der Geburt,

2.
Staatsangehörigkeit,

3.
Geschlecht,

4.
Größe,

5.
Farbe der Augen,

6.
Anschrift des Inhabers,

7.
Lichtbild,

8.
eigenhändige Unterschrift,

9.
weitere biometrische Merkmale von Fingern oder Händen oder Gesicht,

10.
Hinweis, dass die Personalangaben auf den eigenen Angaben des Ausländers beruhen.

Das Lichtbild, die Unterschrift und die weiteren biometrischen Merkmale dürfen auch in mit Sicherheitsverfahren verschlüsselter Form in den Ausweisersatz eingebracht werden. § 5 Abs. 5 und 7 gilt entsprechend. Vordruckmuster und Ausstellungsmodalitäten bestimmt das Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf."

6.
§ 41 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§41 Feststellung und Sicherung der Identität".

b)
Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Zur Bestimmung des Herkunftsstaates oder der Herkunftsregion des Ausländers kann das gesprochene Wort des Ausländers auf Ton- oder Datenträger aufgezeichnet werden. Diese Erhebung darf nur erfolgen, wenn der Ausländer vorher darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Die Sprachaufzeichnungen werden bei der aufzeichnenden Behörde aufbewahrt."

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Auch wenn die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 nicht vorliegen, können die erforderlichen Maßnahmen zur Feststellung und Sicherung der Identität durchgeführt werden,

1.
wenn der Ausländer mit einem gefälschten oder verfälschten Pass oder Passersatz einreisen will oder eingereist ist,

2.
wenn sonstige Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass der Ausländer nach einer Zurückweisung oder Beendigung des Aufenthalts erneut unerlaubt ins Bundesgebiet einreisen will,

3.
wenn der Ausländer in einen in § 26a Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes genannten Drittstaat zurückgewiesen oder zurückgeschoben wird,

4.
wenn ein Versagungsgrund nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 festgestellt worden ist,

5.
bei der Beantragung eines Visums für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten durch Staatsangehörige der Staaten, bei denen Rückführungsschwierigkeiten bestehen sowie in den nach § 64a Abs. 4 festgelegten Fällen."

d)
Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5 eingefügt:

„(4) Die Identität eines Ausländers, der das 14. Lebensjahr vollendet hat und in Verbindung mit der unerlaubten Einreise aus einem Drittstaat kommend aufgegriffen und nicht zurückgewiesen wird, ist durch Abnahme der Abdrucke aller zehn Finger zu sichern.

(5) Die Identität eines Ausländers, der das 14. Lebensjahr vollendet hat und sich ohne erforderliche Aufenthaltsgenehmigung im Bundesgebiet aufhält und keine Duldung besitzt, ist durch Abnahme der Abdrucke aller zehn Finger zu sichern, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er einen Asylantrag in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellt hat."

e)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6.

7.
§ 46 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
in Verfahren nach diesem Gesetz oder zur Erlangung eines einheitlichen Sichtvermerkes nach Maßgabe des Schengener Durchführungsübereinkommens falsche Angaben zum Zwecke der Erlangung einer Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung gemacht oder trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden im In- und Ausland mitgewirkt hat, wobei die Ausweisung auf dieser Grundlage nur zulässig ist, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf die Rechtsfolgen falscher oder unrichtiger Angaben hingewiesen wurde,".

8.
In § 47 Abs. 2 werden in Nummer 2 nach dem Wort „leistet" das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt, in Nummer 3 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummern 4 und 5 angefügt:

„4.
wegen des Vorliegens der Voraussetzungen eines Versagungsgrundes gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 5 keine Aufenthaltsgenehmigung erhalten dürfte oder

5.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des internationalen Terrorismus verdächtig sind. Die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen falscher oder unrichtiger Angaben hingewiesen wurde."

9.
Dem § 51 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Das Gleiche gilt, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Ausländer ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen, begangen hat oder dass er vor seiner Aufnahme als Flüchtling ein schweres nichtpolitisches Verbrechen außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland begangen hat oder sich hat Handlungen zuschulden kommen lassen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen."

10.
Nach § 56 wird folgender § 56a eingefügt:

„§ 56a Bescheinigung über die Duldung

Über die Duldung ist eine Bescheinigung auszustellen, die eine Seriennummer enthält und mit einer Zone für das automatische Lesen versehen sein kann. Die Bescheinigung darf im Übrigen nur die in § 39 Abs. 1 bezeichneten Daten enthalten. § 5 Abs. 5 und 7 gilt entsprechend. Vordruckmuster und Ausstellungsmodalitäten bestimmt das Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf."

11.
§ 63 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe „§ 41 Abs. 2 und 3" wird durch die Angabe „§ 41 Abs. 2 bis 5" ersetzt.

b)
Es wird folgender Satz angefügt:

„In den Fällen des § 41 Abs. 3 Nr. 5 sind die vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertretungen zuständig."

12.
Nach § 64 wird folgender § 64a eingefügt:

„§64a Sonstige Beteiligungserfordernisse im Visumverfahren und bei der Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen

(1) Die im Visumverfahren von der deutschen Auslandsvertretung erhobenen Daten der visumantragstellenden Person und des Einladers können von dieser zur Feststellung von Versagungsgründen nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 an den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militärischen Abschirmdienst, das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt übermittelt werden. Das Verfahren nach § 21 des Ausländerzentralregistergesetzes bleibt unberührt.

(2) Die Ausländerbehörden können zur Feststellung von Versagungsgründen nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 vor der Erteilung oder Verlängerung einer sonstigen Aufenthaltsgenehmigung die bei ihr gespeicherten personenbezogenen Daten der betroffenen Person an den Bundesnachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst und das Zollkriminalamt sowie an das Landesamt für Verfassungsschutz und das Landeskriminalamt übermitteln.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Sicherheitsbehörden und Nachrichtendienste teilen der anfragenden Stelle unverzüglich mit, ob Versagungsgründe nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 vorliegen. Sie dürfen die mit der Anfrage übermittelten Daten speichern und nutzen, wenn das zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Übermittlungsregelungen nach anderen Gesetzen bleiben unberührt.

(4) Das Bundesministerium des Innern bestimmt im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und unter Berücksichtigung der aktuellen Sicherheitslage durch allgemeine Verwaltungsvorschrift, in welchen Fällen gegenüber Staatsangehörigen bestimmter Staaten sowie Angehörigen von in sonstiger Weise bestimmten Personengruppen von der Ermächtigung des Absatzes 1 Gebrauch gemacht wird."

13.
Dem § 69 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen, die eine Seriennummer enthält und mit einer Zone für das automatische Lesen versehen sein kann. Darin dürfen nur die in § 39 Abs. 1 bezeichneten Daten enthalten sein. § 5 Abs. 5 und 7 gilt entsprechend. Vordruckmuster und Ausstellungsmodalitäten bestimmt das Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf."

14.
§ 78 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 wird die Angabe „§ 41 Abs. 2 und 3" durch die Angabe „§ 41 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3" ersetzt.

b)
Absatz 4 Nr. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Angabe „§ 41 Abs. 3 Satz 2" wird durch die Angabe „§ 41 Abs. 3 Nr. 3" ersetzt.

bb)
Der Punkt wird durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:

„4.
im Fall des § 41 Abs. 2 Satz 2 seit der Sprachaufzeichnung sowie im Fall des § 41 Abs. 3 Nr. 5 seit der Visumbeantragung zehn Jahre vergangen sind."

14a.
In § 86 Nr. 3 wird die Angabe „§ 46 Nr. 1" durch die Angabe "§ 47 Abs. 2 Nr. 4" ersetzt.

15.
In § 92 Abs. 1 Nr. 5 wird die Angabe "§ 41 Abs. 4" durch die Angabe „§ 41 Abs. 6" ersetzt.

16.
§ 102a wird wie folgt gefasst:

„§ 102a Übergangsregelung für Einbürgerungsbewerber

Auf Einbürgerungsanträge, die bis zum 16. März 1999 gestellt worden sind, finden die §§ 85 bis 91 in der vor dem 1. Januar 2000 geltenden Fassung mit der Maßgabe Anwendung, dass die Einbürgerung zu versagen ist, wenn ein Ausschlussgrund nach § 86 Nr. 2 oder 3 vorliegt, und dass sich die Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach § 87 beurteilt."

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Artikel 12 Änderung des Asylverfahrensgesetzes


Artikel 12 wird in 1 Vorschrift zitiert

Das Asylverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1361), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987), wird wie folgt geändert:

1.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung besitzt oder" gestrichen.

bb)
Nach Satz 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Zur Bestimmung des Herkunftsstaates oder der Herkunftsregion des Ausländers kann das gesprochene Wort außerhalb der förmlichen Anhörung des Ausländers auf Ton- oder Datenträger aufgezeichnet werden. Diese Erhebung darf nur erfolgen, wenn der Ausländer vorher darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Die Sprachaufzeichnungen werden beim Bundesamt aufbewahrt."

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „erkennungsdienstliche Maßnahmen" durch die Wörter „die Maßnahmen nach Absatz 1" ersetzt.

c)
In Absatz 4 Satz 1 wird nach der Angabe „Absatz 1" die Angabe „Satz 1 und 2" eingefügt.

d)
Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Verarbeitung und Nutzung der nach Absatz 1 gewonnenen Unterlagen ist auch zulässig zur Feststellung der Identität oder Zuordnung von Beweismitteln für Zwecke des Strafverfahrens oder zur Gefahrenabwehr."

e)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Die nach Absatz 1 gewonnenen Unterlagen sind zehn Jahre nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu vernichten. Die entsprechenden Daten sind zu löschen."

2.
In § 63 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Im Übrigen gilt § 56a des Ausländergesetzes entsprechend."

3.
§ 88 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „Verträge" die Wörter „und die von den Europäischen Gemeinschaften erlassenen Rechtsvorschriften" eingefügt.

b)
In Nummer 5 werden die Wörter „und der Erfassung, Übermittlung und dem Vergleich von Fingerabdruckdaten" angefügt.

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Artikel 13 Änderung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister



Das Gesetz über das Ausländerzentralregister vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288, 436), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

In der Angabe zu § 15 werden nach den Wörtern „betraute Behörden" ein Komma und die Wörter „die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d des Luftverkehrsgesetzes" eingefügt.

2.
§ 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 7 wird die Angabe „§ 92 Abs. 1 Nr. 8 des Ausländergesetzes" durch die Angabe „§ 92 Abs. 1 Nr. 7 des Ausländergesetzes" ersetzt.

b)
Nach Nummer 10 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 11 angefügt:

„11.
die wegen einer Straftat nach § 92 Abs. 1 Nr. 6 oder Abs. 2 Nr. 1 des Ausländergesetzes verurteilt worden sind."

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 5 werden nach dem Wort „Herkunftsland" ein Komma und die Wörter „freiwillig gemachte Angaben zur Religionszugehörigkeit" eingefügt.

b)
In Nummer 7 werden nach der Ziffer „8" die Wörter „und 11" eingefügt.

4.
In § 6 Abs. 1 Nr. 1 werden nach der Ziffer „4" die Wörter „und 11" eingefügt.

5.
§ 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter „einer im Einzelfall bestehenden Gefahr" durch die Wörter „von Gefahren" ersetzt.

bb)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
unter den in § 2 Abs. 1 Nr. 4 des BND-Gesetzes genannten Voraussetzungen erforderlich ist, um im Ausland Gefahren der in § 5 Abs. 1 Satz 3 des Artikel 10-Gesetzes genannten Art rechtzeitig zu erkennen und einer solchen Gefahr zu begegnen."

b)
Satz 3 wird gestrichen.

6.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden nach den Wörtern „betraute Behörden," ein Komma und die Wörter „die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d des Luftverkehrsgesetzes" eingefügt.

b)
In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„An die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d des Luftverkehrsgesetzes werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung auf Ersuchen die Daten des Betroffenen übermittelt."

7.
§ 16 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit werden an sonstige Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder die Daten nach den Absätzen 1 und 2 auf Ersuchen übermittelt. Absatz 3 gilt entsprechend."

8.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nr. 8 werden die Wörter „beschränkt auf die Daten nach § 3 Nr. 1 und 2 sowie die Grundpersonalien und die weiteren Personalien," gestrichen.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Sätze 2 und 3 werden gestrichen.

bb)
Der bisherige Satz 4 wird Satz 2.

9.
§ 29 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Folgende Daten werden gespeichert:

1.
das Geschäftszeichen der Registerbehörde (Visadatei-Nummer),

2.
die Auslandsvertretung; bei einem Antrag auf Erteilung eines Ausnahmevisums die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörde,

3.
die Grundpersonalien und die weiteren Personalien,

4.
das Lichtbild,

5.
das Datum der Datenübermittlung,

6.
die Entscheidung über den Antrag,

7.
das Datum der Entscheidung und das Datum der Übermittlung der Entscheidung,

8.
Art, Nummer und Geltungsdauer des Visums,

9.
bei Erteilung eines Visums das Datum der Verpflichtungserklärung nach § 84 Abs. 1, § 82 Abs. 2 des Ausländergesetzes und die Stelle, bei der sie vorliegt,

10.
bei Vorlage ge- oder verfälschter Dokumente im Visaverfahren die Bezeichnung der vorgelegten ge- oder verfälschten Dokumente (Art und Nummer des Dokuments, im Dokument enthaltene Angaben über Aussteller, Ausstellungsdatum, Gültigkeitsdauer)."

b)
Absatz 3 wird aufgehoben.

10.
§ 30 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die deutschen Auslandsvertretungen, die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betrauten Behörden und die Ausländerbehörden sind zur Übermittlung der Daten nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 bis 10 und Abs. 2 an die Registerbehörde verpflichtet."

11.
§ 31 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „VISA-Nummer" durch die Wörter „Visadatei-Nummer" ersetzt.

bb)
In Satz 3 wird die Angabe „§ 29 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 oder Abs. 3 Nr. 2 bis 6" durch die Angabe „§ 29 Abs. 1" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „VISA-Nummer" durch die Wörter „Visadatei-Nummer" ersetzt.

c)
In Absatz 3 werden nach der Ziffer „11" das Wort „und" durch ein Komma und die Wörter „12 und" ersetzt.

12.
§ 32 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 4 werden folgende Nummern 5, 6 und 7 eingefügt:

„5.
sonstige Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder,

6.
die Ausländerbehörden,

7.
die Träger der Sozialhilfe und die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen,".

b)
Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden Nummern 8 und 9.

c)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) § 21 Abs. 1 bis 3 und die Übermittlungsregelungen dieses Gesetzes gelten entsprechend."

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Artikel 14 Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes


Artikel 14 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2983), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 2. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1682), wird wie folgt geändert:

1.
In § 11 Abs. 1 werden nach Nummer 2 der Punkt durch das Wort „sowie" ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:

„3.
einem der nach § 64a Abs. 4 des Ausländer gesetzes festgelegten Tatbestände unterfällt."

2.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die in § 14 Abs. 1 und 2 Nr. 1 ünd 2 bezeichneten Passersatzpapiere und Ausweise werden nach einheitlichen Vordruckmustern ausgestellt. Vordruckmuster, Ausstellungsmodalitäten sowie die in der Zone für das automatische Lesen enthaltenen Angaben bestimmt das Bundesministerium des Innern."

b)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Passersatzpapiere und Ausweise dürfen neben einer Seriennummer und einer Zone für das automatische Lesen nur die in § 39 Abs. 1 des Ausländergesetzes bezeichneten Daten enthalten."

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Artikel 15 Änderung der Ausländerdateienverordnung


Artikel 15 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Ausländerdateienverordnung vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2999) wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 5 werden folgende Nummern 6, 7 und 8 eingefügt:

„6.
freiwillig gemachte Angaben zur Religionszugehörigkeit,

„7.
Lichtbild,

„8.
Visadatei-Nummer,".

b)
Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 9, nach Buchstabe u werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe v angefügt:

„v)
Übermittlung einer Verurteilung nach § 92 Abs. 1 Nr. 6 oder Abs. 2 Nr. 1 des Ausländergesetzes."

1a.
§ 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „oder wenn der Ausländer die Rechtsstellung eines Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes erworben hat" gestrichen.

b)
Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

„In den Fällen, in denen ein Ausländer die Rechtsstellung eines Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes erworben hat, sind die Daten nach Ablauf von fünf Jahren zu löschen."

c)
Satz 2 wird Satz 3.

2.
In § 7 Abs. 3 werden nach Nummer 5 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummern 6, 7 und 8 angefügt:

„6.
Lichtbild,

7.
Angaben über die Vorlage ge- oder verfälschter Dokumente,

8.
Visadatei-Nummer."

3.
§ 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

Nach der Angabe „§ 7 Abs. 2 Nr. 1" werden die Wörter „und Abs. 3 Nr. 6 bis 8" eingefügt.

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Artikel 16 Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung


Artikel 16 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695) wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§2 AZR-Nummer".

b)
In § 2 Abs. 1 wird Satz 2 aufgehoben und die bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze 2 und 3.

2.
In § 4 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe "§ 29 Abs. 3 Nr. 6 des AZR-Gesetzes" durch die Angabe „§ 29 Abs. 1 Nr. 6 des AZR-Gesetzes" ersetzt.

3.
In § 5 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Daten, die nach § 29 Abs. 1 Nr. 6 bis 10 gespeichert werden, sind unter Angabe der Visadatei-Nummer, des Familiennamens und der Vornamen des Betroffenen zu übermitteln, damit diese Daten dem Datensatz zugespeichert werden können, der im konkreten Visumverfahren anlässlich der Übermittlung der Daten zum Visumantrag in der AZR-Visadatei angelegt wurde. Die Registerbehörde hat programmtechnische Vorkehrungen zu treffen, dass eine Speicherung dieser Daten als neuer Datensatz ausgeschlossen ist."

4.
§ 8 Abs. 3 Satz 3 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 17 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe c werden das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe d eingefügt:

„d)
§ 3 Abs. 1 Nr. 4 oder".

bb)
Der bisherige Buchstabe d wird Buchstabe e.

b)
Nach Nummer 20 werden folgende Nummern 21 und 22 eingefügt:

„21.
Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 29d des Luftverkehrsgesetzes,

22.
Aufgaben nach dem Bundessozialhilfegesetz oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,".

c)
Die bisherige Nummer 21 wird Nummer 23.

5.
§ 19 wird wie folgt gefasst:

„§ 19 Löschung von Daten, Löschungsfristen in der Visadatei

In der Visadatei des Registers ist der Datensatz eines Ausländers spätestens nach fünf Jahren zu löschen, wenn Daten nach § 29 Abs. 1 des AZR-Gesetzes gespeichert sind. Sind zusätzlich Daten nach § 29 Abs. 2 des AZR-Gesetzes gespeichert, erfolgt eine Löschung spätestens nach zehn Jahren. Die Fristen beginnen mit Ablauf des Vierteljahres, in dem letztmals Daten übermittelt worden sind."

Die Anlage wird wie folgt geändert:

6.
In Abschnitt I, Nummer 1, Spalte D, wird nach dem Anstrich mit dem Wortlaut „andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden zu a) und b)" ein neuer Anstrich mit den Wörtern „die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d des Luftverkehrsgesetzes zu a) und b) eingefügt.

7.
Abschnitt I, Nummer 4, wird wie folgt geändert:

a)
Spalte A wird wie folgt geändert:

aa)
In Spalte A wird nach dem Anstrich „g) letzter Wohnort im Herkunftsland" der Anstrich „h) freiwillig gemachte Angaben zur Religionszugehörigkeit" eingefügt.

bb)
Die Angabe "h) Staatsangehörigkeiten des Ehegatten" wird durch die Angabe „i) Staatsangehörigkeiten des Ehegatten" ersetzt.

b)
In Spalte C wird die Angabe „h)" in allen Anstrichen jeweils durch die Angabe „i)" ersetzt.
c)
Spalte D wird wie folgt geändert:

aa)
Die Angabe „h)" wird in allen Anstrichen jeweils durch die Angabe „i)" ersetzt.

bb)
Nach dem Anstrich mit dem Wortlaut „andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden zu a) bis h)" wird ein neuer Anstrich mit den Wörtern „die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d des Luftverkehrsgesetzes zu a) bis i)" eingefügt.

8.
In Abschnitt I, Nummer 6, Spalte D, wird nach dem Anstrich mit dem Wortlaut „andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden" ein neuer Anstrich mit den Wörtern „die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d des Luftverkehrsgesetzes" eingefügt.

9.
Abschnitt I, Nummer 7 wird wie folgt geändert:

a)
Die Spalten A und B werden wie folgt geändert:

aa)
Nach dem Buchstaben „l) Asylantrag vor Einreise gestellt am" in Spalte A werden jeweils nebeneinander in den Spalten A und B folgende Anstriche eingefügt:

„m)
Aufenthaltsgestattung seit (6)
n)
Aufenthaltsgestattung erloschen am (6)
o)
Nummer der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung (7)".

bb)
Die Anstriche m) und n) werden die Anstriche p) und q).

b)
In Spalte C wird im ersten Anstrich der Buchstabe n) durch den Buchstaben q) ersetzt.

c)
In Spalte D wird nach dem Anstrich mit dem Wortlaut „andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden" ein neuer Anstrich mit den Wörtern „die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d des Luftverkehrsgesetzes" eingefügt.

10.
In Abschnitt I, Nummer 8, Spalte D, wird nach dem Anstrich mit dem Wortlaut „andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden" ein neuer Anstrich mit den Wörtem „die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d des Luftverkehrsgesetzes" eingefügt.

11.
Abschnitt I, Nummer 9 wird wie folgt geändert:

a)
In den Spalten A und B werden jeweils nebeneinander nach dem Anstrich in Spalte A „l) Antrag auf Aufenthaltsgenehmigung gestellt am" folgender Anstrich angefügt:

„m)
Nummer des Aufenthaltstitels (7)".

b)
In Spalte D wird nach dem Anstrich mit dem Wortlaut "andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden" ein neuer Anstrich mit den Wörtern „die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d des Luftverkehrsgesetzes" eingefügt.

12.
In Abschnitt I, Nummer 10, Spalte D, wird nach dem Anstrich mit dem Wortlaut „andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden" ein neuer Anstrich mit den Wörtern für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des §29d des Luftverkehrsgesetzes" eingefügt.

13.
In Abschnitt I, Nummer 11, Spalte D, wird nach dem Anstrich mit dem Wortlaut „andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden" ein neuer Anstrich mit den Wörtern „die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d des Luftverkehrsgesetzes" eingefügt.

14.
In Abschnitt I, Nummer 12, Spalte D, wird nach dem Anstrich mit dem Wortlaut „andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden" ein neuer Anstrich mit den Wörtem „die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d des Luftverkehrsgesetzes" eingefügt.

15.
In Abschnitt I, Nummer 13, Spalte D, wird nach dem Anstrich mit dem Wortlaut „andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden" ein neuer Anstrich mit den Wörtern „die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d des Luftverkehrsgesetzes" eingefügt.

16.
In Abschnitt I, Nummer 14, Spalte D, wird nach dem Anstrich mit dem Wortlaut „andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden" ein neuer Anstrich mit den Wörtern "die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d des Luftverkehrsgesetzes" eingefügt.

17.
In Abschnitt I, Nummer 15, Spalte D, wird nach dem Anstrich mit dem Wortlaut "andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden" ein neuer Anstrich mit den Wörtern „die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d des Luftverkehrsgesetzes" eingefügt.

18.
In Abschnitt I, Nummer 16, Spalte D, wird nach dem Anstrich mit dem Wortlaut "andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs. betraute Behörden" ein neuer Anstrich mit den Wörtem „die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d des Luftverkehrsgesetzes" eingefügt.

19.
In Abschnitt I, Nummer 17, Spalte 0, wird nach dem Anstrich mit dem Wortlaut „andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden" ein neuer Anstrich mit den Wörtern „die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d des Luftverkehrsgesetzes" eingefügt.

20.
In Abschnitt I, Nummer 18, Spalte D, wird nach dem Anstrich mit dem Wortlaut „andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden" ein neuer Anstrich mit den Wörtern „die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d des Luftverkehrsgesetzes" eingefügt.

21.
In Abschnitt I, Nummer 19, Spalte D, wird nach dem Anstrich mit dem Wortlaut „andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden ein neuer Anstrich mit den Wörtem „die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d des Luftverkehrsgesetzes" eingefügt.

22.
In Abschnitt I, Nummer 20, Spalte D, wird nach dem Anstrich mit dem Wortlaut „andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden" ein neuer Anstrich mit den Wörtern „die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d des Luftverkehrsgesetzes" eingefügt.

23.
Abschnitt I, Nummer 21 wird wie folgt gefasst:

a)
In Spalte A wird die Angabe „§ 92 Abs. 1 Nr. 8 AuslG" durch die Angabe „§ 92 Abs. 1 Nr. 7 AuslG" ersetzt.

b)
In Spalte D wird nach dem Anstrich mit dem Wortlaut „andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden" ein neuer Anstrich mit den Wörtern "die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d des Luftverkehrsgesetzes" eingefügt.

24.
In Abschnitt I Nummer 22, Spalte D, wird nach dem Anstrich mit dem Wortlaut „andere mit der Polizei- lichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden" ein neuer Anstrich mit den Wörtern „die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d des Luftverkehrsgesetzes" eingefügt.

25.
In Abschnitt I, Nummer 23, Spalte D, wird nach dem Anstrich mit dem Wortlaut „andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden" ein neuer Anstrich mit den Wörtern „die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d des Luftverkehrsgesetzes" eingefügt.

26.
In Abschnitt I Nummer 24, Spalte D. wird nach dem Anstrich mit dem Wortlaut "andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden" ein neuer Anstrich mit den Wörtern „die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d des Luftverkehrsgesetzes" eingefügt.

27.
Nach Abschnitt I, Nummer 24 wird folgende Nummer 24a eingefügt:

(BGBl. I 2002, S. 376)

28.
In Abschnitt II wird die Nummer 28 wie folgt gefasst:

(BGBl. I 2002, S. 376ff)

29.
In Abschnitt II wird die Nummer 29 gestrichen.

30.
in Abschnitt II, Nummer 31, Spalte D, wird nach dem Anstrich mit dem Wortlaut „andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden zu a) bis d)" ein neuer Anstrich mit den Wörtern „die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d des Luftverkehrsgesetzes zu a) bis d)" eingefügt.

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Artikel 17 Änderung des Bundeszentralregistergesetzes



In § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 4a des Gesetzes vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2662) geändert worden ist, werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 13 angefügt:

 
„13.
den Luftfahrtbehörden für Zwecke der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 29d des Luftverkehrsgesetzes."

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Artikel 18 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch



Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), wird wie folgt geändert:

Dem § 68 wird folgender Absatz 3 angefügt:

 
„(3) Eine Übermittlung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Sozialdaten, von Angaben zur Staats- und Religionsangehörigkeit, früherer Anschriften der Betroffenen, von Namen und Anschriften früherer Arbeitgeber der Betroffenen sowie von Angaben über an Betroffene erbrachte oder demnächst zu erbringende Geldleistungen ist zulässig, soweit sie zur Durchführung einer nach Bundes- oder Landesrecht zulässigen Rasterfahndung erforderlich ist. § 67d Abs. 2 Satz 1 findet keine Anwendung; § 15 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend."

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Artikel 19 Änderung des Luftverkehrsgesetzes


Artikel 19 wird in 1 Vorschrift zitiert

Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 15. Dezember 200] (BGBl. I S. 3762), wird wie folgt geändert:

1.
§ 19b Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
nicht allgemein zugängliche Bereiche gegen unberechtigten Zugang zu sichern und, soweit es sich um sicherheitsempfindliche Bereiche handelt, den Zugang nur hierzu besonders berechtigten Personen zu gestatten; die Luftfahrtbehörde entscheidet, welchen Personen die Berechtigung zum Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen erteilt werden darf oder zu entziehen ist; wird zum Nachweis der Zugangsberechtigung ein Ausweis ausgestellt, ist der Ausweisinhaber verpflichtet, ihn nach Ablauf der Gültigkeitsdauer oder auf Verlangen zurückzugeben; der Ausweisinhaber darf den Ausweis keinem Dritten überlassen; sein Verlust ist der Ausgabestelle unverzüglich anzuzeigen;".

b)
In Nummer 5 wird die Angabe „Abs. 2 und 3" gestrichen.

2.
§ 20a Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
die ihnen auf einem Verkehrsflughafen überlassenen nicht allgemein zugänglichen Bereiche gegen unberechtigten Zugang zu, sichern und, soweit es sich um sicherheitsempfindliche Bereiche handelt, den Zugang nur hierzu besonders berechtigten Personen zu gestatten; die Luftfahrtbehörde entscheidet, wem die Berechtigung zum Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen erteilt werden darf oder zu entziehen ist; die Vorschriften des § 19b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 über Zugangsausweise gelten entsprechend; soweit Betriebsgebäude, Frachtanlagen und sonstige Betriebseinrichtungen von den Luftfahrtunternehmen selbst oder in ihrem Auftrag errichtet oder von ihnen selbst betrieben werden, gilt § 19b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 entsprechend;".

b)
In Nummer 5 wird die Angabe „Abs. 2 und 3" gestrichen.

3.
Dem § 29 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Der Gebrauch von Schusswaffen ist Polizeivollzugsbeamten, insbesondere Polizeivollzugsbeamten des Bundesgrenzschutzes im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung nach § 4a des Bundesgrenzschutzgesetzes, vorbehalten."

4.
§ 29d wird wie folgt gefasst:

„§ 29d

(1) Zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs (§ 29c Abs. 1 Satz 1) hat die Luftfahrtbehörde die Zuverlässigkeit folgender Personen zu überprüfen:

1.
Personen, denen zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit nicht nur gelegentlich Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen (§ 19b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) gewährt werden soll,

2.
Personal der Flugplatz- und Luftfahrtunternehmen sowie des Flugsicherungsunternehmens, das aufgrund seiner Tätigkeit Einfluss auf die Sicherheit des Luftverkehrs hat; sofern sich Flugplatz-, Luftfahrt- oder Flugsicherungsunternehmen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben des Personals anderer Unternehmen bedienen, steht dieses eigenem Personal gleich,

3.
Personen, die nach § 29c Abs. 1 Satz 3 als Hilfsorgane eingesetzt oder nach § 31b Abs. 1 Satz 2 mit Aufgaben nach § 27c Abs. 2 beauftragt werden.

Die Überprüfung bedarf der Zustimmung des Betroffenen. Sie entfällt, wenn der Betroffene im Inland innerhalb der letzten zwölf Monate einer zumindest gleichwertiger Überprüfung unterzogen worden ist und keine Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit des Betroffenen vorliegen oder der Betroffene der erweiterten Sicherheitsüberprüfung nach § 9 des Sibherheitsüberprüfungsgesetzes oder der erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen nach § 10 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes unterliegt.

(2) Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit darf die Luftfahrtbehörde folgende Maßnahmen treffen:

1.
Prüfung der Identität des Betroffenen,

2.
Anfragen bei den Polizei- und Verfassungsschutzbehörden der Länder sowie, soweit im Einzelfall erforderlich, dem Bundeskriminalamt, dem Bundesamt für Verfassungsschutz, dem Bundesnachrichtendienst, dem Militärischen Abschirmdienst und dem Bundesbeauftragten für die Unterlägen des Staatsicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik nach vorhandenen, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Informationen,

3.
Einholung einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister,

4.
soweit im Einzelfall erforderlich, Anfragen bei den Flugplatz-, Luftfahrt- und Flugsicherungsunternehmen sowie dem gegenwärtigen Arbeitgeber des Betroffenen nach dort vorhandenen, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Informationen.

(3) Bei Zweifeln an der Zuverlässigkeit des Betroffenen darf die Luftfahrtbehörde außerdem zur Behebung dieser Zweifel erforderliche Auskünfte von Strafverfolgungsbehörden einholen.

(4) Die Luftfahrtbehörde gibt dem Betroffenen vor ihrer Entscheidung Gelegenheit, sich zu den eingeholten Auskünften zu äußern, soweit diese Zweifel an seiner Zuverlässigkeit begründen und Geheimhaltungspflichten nicht entgegenstehen. Stammen die Erkenntnisse von einer der in Absatz 2 Nr. 2 genannten Stellen, ist diese vorher zu hören. Der Betroffene ist verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zu machen und ihm nachträglich bekannt werdende, für die Überprüfung bedeutsame Tatsachen unverzüglich anzuzeigen. Er kann Angaben verweigern, die für ihn, eine der in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung genannten Personen oder den Lebenspartner die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder von disziplinar- oder arbeitsrechtlichen Maßnahmen begründen könnten. Über das Verweigerungsrecht ist der Betroffene vorher zu belehren.

(5) Die Luftfahrtbehörde darf die nach Absatz 2 erhobenen Daten nur zum Zwecke der Überprüfung der Zuverlässigkeit verarbeiten und nutzen. Sie unterrichtet den Betroffenen, dessen gegenwärtigen Arbeitgeber und das Flugplatz-, Luftfahrt- oder Flugsicherungsunternehmen über das Ergebnis der Überprüfung; dem Flugplatz-, Luftfahrt- oder Flugsicherungsunternehmen und dem gegenwärtigen Arbeitgeber dürfen die dem Ergebnis zugrunde liegenden Erkenntnisse nicht mitgeteilt werden. Weitere Informationen dürfen dem Flugplatz-, Luftfahrt- oder Flugsicherungsunternehmen und dem gegenwärtigen Arbeitgeber mitgeteilt werden, soweit sie für die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens im Zusammenhang mit der Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlich sind. § 161 der Strafprozessordnung bleibt unberührt."

5.
§ 32 Abs. 2b wird wie folgt gefasst:

„(2b) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen regelt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 29d, insbesondere

1.
die Frist für eine Wiederholung der Überprüfung,

2.
die Einzelheiten der Erhebung personenbezogener Daten und die Löschungsfristen,

3.
das Verfahren, einschließlich der Beteiligung der Stellen nach § 29d Abs. 2 und 3 und der Zuständigkeiten sowie

4.
Ausnahmen und Einschränkungen von § 29d Abs. 1 Satz 1."

6.
§ 58 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 4c wird wie folgt gefasst:

„4c.
sich oder einem Dritten unberechtigt Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen (§ 19b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) verschafft,".

b)
In Nummer 4d wird die Angabe „§ 29d Abs. 3 Satz 4" durch die Angabe „§ 29d Abs. 4 Satz 3" ersetzt.

c)
Nummer 4e wird wie folgt gefasst:

„4e.
entgegen § 19b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, auch in Verbindung mit § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, den Ausweis einem Dritten überlässt, ihn der Ausgabestelle nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt oder der Ausgabestelle den Verlust des Ausweises nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,".

d)
Nummer 4f wird aufgehoben.

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Artikel 19a Änderung der Luftverkehr-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung


Artikel 19a wird in 2 Vorschriften zitiert

§ 4 der Luftverkehr-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung vom 8. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2625) wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Luftfahrtbehörde ersucht zum Zwecke der Zuverlässigkeitsüberprüfung die Polizei- und die
Verfassungsschutzbehörden der Länder, vorhandene bedeutsame Informationen im Sinne des § 5 zu übermitteln. Das Ersuchen ist an die nach Landesrecht zuständige Polizeibehörde zu richten. Hat der Betroffene seinen Hauptwohnsitz und seinen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Zuständigkeitsbereiches der nach Satz 2 zuständigen Polizeibehörde, ist die insoweit zuständige Polizeibehörde zu beteiligen. Die Abfrage erstreckt sich auf

1.
die Personenfahndungsdateien,

2.
die Kriminalaktennachweise,

3.
die polizeilichen Staatsschutzdateien.

Die Polizeibehörden teilen sämtliche vorhandene Erkenntnisse mit. Bei der für den Sitz der Luftfahrtbehörde zuständigen Landesbehörde für Verfassungsschutz erfolgt die Abfrage des nachrichtendienstlichen Informationssystems. Die Luftfahrtbehörde holt eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister ein und ersucht, soweit im Einzelfall erforderlich, die sonstigen in § 29d Abs. 2 Nr. 2 und 4 des Luftverkehrsgesetzes genannten Stellen um Auskunft über vorhandene, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsame Informationen."

2.
§ 4 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Bestehen auf Grund der nach Absatz 1 übermittelten Informationen Anhaltspunkte für Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen, kann die zuständige Behörde mit Zustimmung des Betroffenen zusätzlich zur Behebung dieser Zweifel bei den Strafverfolgungsbehörden Auskünfte einholen. Sie kann vom Betroffenen selbst weitere Informationen einholen oder gegebenenfalls deren Vorlage verlangen. In den Fällen des Absatzes 3 kann die Luftfahrtbehörde vom Betroffenen zusätzlich Zeugnisse seines Aufenthaltsstaates verlangen, aus denen sich seine Zuverlässigkeit ergibt."

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Artikel 20 Änderung des Energiesicherungsgesetzes 1975, der Elektrizitätslastverteilungs-Verordnung und der Gaslastverteilungs-Verordnung


Artikel 20 wird in 1 Vorschrift zitiert

1.
Das Gesetz zur Sicherung der Energieversorgung bei Gefährdung oder Störung der Einfuhren von Erdöl, Erdölerzeugnissen oder Erdgas vorn 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3681), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992), wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „bei Gefährdung oder Störung der Einfuhren von Erdöl, Erdölerzeugnissen oder Erdgas" gestrichen.

b)
In § 1 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „durch die Gefährdung oder Störung der Einfuhren von Erdöl, Erdölerzeugnissen oder Erdgas" gestrichen.

2.
Die Elektrizitätslastverteilungs-Verordnung vom 21. Juli 1976 (BGBl. I S. 1833), zuletzt geändert durch Artikel 324 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert:

Die Anlage zu § 4 Abs. 1 Satz 1 der Elektrizitätslastverteilungs-Verordnung wird wie folgt gefasst:

(BGBl. I 2002, S. 381ff)

3.
Die Gaslastverteilungs-Verordnung vom 21. Juli 1976 (BGBl. I S. 1849), zuletzt geändert durch Artikel 325 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert:

Die Anlage zu § 4 Abs. 1 Satz 1 der Gaslastverteilungs-Verordnung wird wie folgt gefasst:

(BGBl. I 2002, S. 390ff)

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Artikel 21 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang



Die auf Artikel 14, 15, 16, 19a und 20 Nr. 2 und 3 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

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Artikel 22 Inkrafttreten


Artikel 22 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

(2) (aufgehoben)

(3) (aufgehoben)


Text in der Fassung des Artikels 2 Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz G. v. 5. Januar 2007 BGBl. I S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2667 m.W.v. 11. Januar 2007



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