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§ 8 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk (KStoffIndMeistPrV k.a.Abk.)

V. v. 27.06.1984 BGBl. I S. 847; aufgehoben durch § 10 V. v. 13.05.2014 BGBl. I S. 515, 780
Geltung ab 01.01.1985; FNA: 806-21-7-27 Berufliche Bildung
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§ 8 Wiederholung der Prüfung


§ 8 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.

(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird der Prüfungsteilnehmer von einzelnen Prüfungsteilen und Prüfungsfächern befreit, wenn er darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Der Prüfungsteilnehmer kann beantragen, auch bestandene Prüfungsleistungen zu wiederholen. In diesem Fall wird das letzte Ergebnis berücksichtigt.


Text in der Fassung des Artikels 18 Zweite Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 25. August 2009 BGBl. I S. 2960 m.W.v. 1. September 2009

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Frühere Fassungen von § 8 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.09.2009Artikel 18 Zweite Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
vom 25.08.2009 BGBl. I S. 2960

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 8 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 KStoffIndMeistPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KStoffIndMeistPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 KStoffIndMeistPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 10 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
V. v. 25.08.2009 BGBl. I S. 2960
Artikel 18 2. FortbPrüfVÄndV Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk
... 7" durch die Angabe „nach § 6" ersetzt. 7. Der bisherige § 9 wird § 8. 8. Der bisherige § 10 wird § 9 und wie folgt gefasst:  ... 7. Der bisherige § 9 wird § 8. 8. Der bisherige § 10 wird § 9 und wie folgt gefasst: „§ 9 Übergangsvorschrift Die bis ... 8. Der bisherige § 10 wird § 9 und wie folgt gefasst: „§ 9 Übergangsvorschrift Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begonnenen ...


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