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Änderung Anlage Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk vom 03.04.2014

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Anlage a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.04.2014 geltenden Fassung
Anlage n.F. (neue Fassung)
in der am 03.04.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 28 V. v. 26.03.2014 BGBl. I S. 274
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.06.2014) 
(Textabschnitt unverändert)

Anlage


(siehe BGBl. I 1984 S. 853)

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)


1. In Satz 1 werden die Wörter 'Artikel 18 der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960)' durch die Wörter 'Artikel 28 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274)' ersetzt.

2. Nach dem Wort 'bestanden.' wird in einer neuen Zeile folgender Satz eingefügt:

'Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2).'

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.06.2014) 

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