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Änderung § 1a MilchErzV vom 01.01.2008

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§ 1a MilchErzV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 1a MilchErzV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3282
 

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§ 1a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 1a Begriffsbestimmungen


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(1) Milchretentat im Sinne dieser Verordnung ist das Erzeugnis, das durch Konzentrieren von Milcheiweiß mit Hilfe der Ultrafiltration von Milch, teilentrahmter Milch oder Magermilch gewonnen wird.

(2) Milchpermeat im Sinne dieser Verordnung ist das Erzeugnis, das durch Entzug von Milcheiweißen und Milchfett aus Milch, teilentrahmter Milch oder Magermilch mit Hilfe der Ultrafiltration entsteht.