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Synopse aller Änderungen der MilchErzV am 29.04.2023

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 29. April 2023 durch Artikel 4 der LMBVVEV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der MilchErzV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

MilchErzV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.04.2023 geltenden Fassung
MilchErzV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.04.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 26.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 115
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


(1) Milcherzeugnisse im Sinne dieser Verordnung sind die in der Anlage 1 bezeichneten Erzeugnisse, soweit sie zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind.

(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nur für das gewerbsmäßige Herstellen und Inverkehrbringen von Milcherzeugnissen. Dem gewerbsmäßigen Herstellen oder Inverkehrbringen steht es gleich, wenn Milcherzeugnisse für Mitglieder von Genossenschaften oder ähnlichen Einrichtungen oder in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung hergestellt oder in den Verkehr gebracht werden.

(Text alte Fassung)

(3) Die Vorschriften der Verordnung über diätetische Lebensmittel vom 20. Juni 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 415) in der jeweiligen Fassung bleiben unberührt.

(Text neue Fassung)