§ 3 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 3 n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 579 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 | |
(Text alte Fassung) (1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung erläßt die für das Luftfahrt-Bundesamt zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften. | (Text neue Fassung) (1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erläßt die für das Luftfahrt-Bundesamt zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften. |
(2) (aufgehoben) |