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Änderung § 10 SaatG vom 08.11.2006

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§ 10 SaatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 10 SaatG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 372 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Im Ausland erzeugtes Saatgut


(1) Saatgut, außer von Kartoffel, das im Ausland erzeugt worden ist, darf ohne Prüfung des Feldbestandes im Inland anerkannt werden

1. als Basissaatgut, wenn es aus anerkanntem Vorstufensaatgut erwachsen ist,

2. als Zertifiziertes Saatgut,

wenn eine der Prüfung des Feldbestandes im Inland gleichstehende Prüfung ergeben hat, dass der Feldbestand den festgesetzten Anforderungen entspricht.

(2) Der Prüfung des Feldbestandes im Inland steht gleich die Prüfung durch eine mit solchen Prüfungen amtlich betraute Stelle

1. in einem anderen Vertragsstaat,

(Text alte Fassung)

2. in einem anderen Staat, soweit nach Feststellung in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft die Prüfung des Feldbestandes den in den Mitgliedstaaten durchgeführten Prüfungen entspricht; das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft macht die Feststellung im Bundesanzeiger bekannt.

(3) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Anerkennung von Rebenpflanzgut nach Absatz 1 zuständige Behörde zu bestimmen.

(Text neue Fassung)

2. in einem anderen Staat, soweit nach Feststellung in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union die Prüfung des Feldbestandes den in den Mitgliedstaaten durchgeführten Prüfungen entspricht; das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft macht die Feststellung im Bundesanzeiger bekannt.

(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Anerkennung von Rebenpflanzgut nach Absatz 1 zuständige Behörde zu bestimmen.