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Änderung § 15a SaatG vom 08.11.2006

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§ 15a SaatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 15a SaatG n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3041
(Textabschnitt unverändert)

§ 15a Einfuhr von Vermehrungsmaterial


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Vermehrungsmaterial darf zu gewerblichen Zwecken nur eingeführt werden

(Text neue Fassung)

(1) 1 Vermehrungsmaterial darf zu gewerblichen Zwecken nur eingeführt werden

1. als anerkanntes Vermehrungsmaterial von Obst, wenn

a) die Sorte, der das Vermehrungsmaterial zugehört,

aa) zugelassen ist und eine mit der Sortenzulassung verbundene Auflage für das gesamte Inland nicht entgegensteht,

bb) nach dem Sortenschutzgesetz geschützt ist,

cc) unter eine vom Bundessortenamt für die Anerkennung oder das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial der Sorte festgesetzte Auslauffrist fällt, die noch nicht abgelaufen ist, oder

dd) in einem anderen Mitgliedstaat in ein der Sortenliste oder der Sortenschutzrolle entsprechendes Verzeichnis eingetragen ist oder

b) das Vermehrungsmaterial im Inland anerkannt ist oder

vorherige Änderung nächste Änderung

2. wenn es die Voraussetzungen nach § 3a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 3 erfüllt oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 3a Abs. 3 in den Verkehr gebracht werden darf.

Aus
einem Mitgliedstaat darf Vermehrungsmaterial ferner zu gewerblichen Zwecken eingeführt werden, wenn es den in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft festgesetzten Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial entspricht.

(2) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates



2. wenn es die Voraussetzungen nach § 3a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis d oder Nummer 2 bis 3 erfüllt oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 3a Abs. 3 in den Verkehr gebracht werden darf.

2 Aus
einem Mitgliedstaat darf Vermehrungsmaterial ferner zu gewerblichen Zwecken eingeführt werden, wenn es den in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union festgesetzten Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial entspricht.

(2) 1 Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. zum Schutz des Verbrauchers die Einfuhr von Vermehrungsmaterial abhängig zu machen von

a) einer Gleichstellung mit im Inland erzeugtem Vermehrungsmaterial,

b) der Begleitung durch bestimmte Bescheinigungen,

c) bestimmten Anforderungen an den Bestand der Anbau- und Vermehrungsfläche,

d) dem Nachweis über die fachgerechte Erzeugung des Vermehrungsmaterials einschließlich der Ernte oder Entnahme,

e) einer Zulassung oder Registrierung des Betriebes, der das Vermehrungsmaterial einführt;

2. Vorschriften zu erlassen über

a) Inhalt, Form, Ausstellung und Aufbewahrung der Bescheinigungen nach Nummer 1 Buchstabe b und der Nachweise nach Nummer 1 Buchstabe d,

b) die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung oder Registrierung der Betriebe nach Nummer 1 Buchstabe e einschließlich des Ruhens der Zulassung von Beschränkungen für zugelassene oder registrierte Betriebe bei der Einfuhr von Vermehrungsmaterial sowie der Verarbeitung und Nutzung der in dem Verfahren erhobenen Daten;

3. soweit es mit dem Schutz des Verbrauchers vereinbar ist, die Einfuhr von Vermehrungsmaterial bestimmter Arten zu gestatten, das die Anforderungen des Absatzes 1 nicht erfüllt; dabei kann es die Einfuhr des Vermehrungsmaterials von bestimmten Mindestanforderungen abhängig machen.

vorherige Änderung

Ist die Versorgung mit Vermehrungsmaterial bestimmter Arten nicht gesichert, so bedarf eine Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 3 nicht der Zustimmung des Bundesrates, wenn das Inverkehrbringen für einen bestimmten Zeitraum von höchstens einem Jahr gestattet wird.



2 Ist die Versorgung mit Vermehrungsmaterial bestimmter Arten nicht gesichert, so bedarf eine Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 3 nicht der Zustimmung des Bundesrates, wenn das Inverkehrbringen für einen bestimmten Zeitraum von höchstens einem Jahr gestattet wird.