Änderung § 19a SaatG vom 08.11.2006

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 19a SaatG, alle Änderungen durch Artikel 192 9. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie des SaatG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 19a SaatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 19a SaatG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 192 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 19a Ausfuhr von Vermehrungsmaterial


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass für die Ausfuhr in ein Gebiet außerhalb der Mitgliedstaaten bestimmtes Vermehrungsmaterial von anderem Vermehrungsmaterial getrennt zu halten und entsprechend zu kennzeichnen ist; es kann dabei Vorschriften über die erforderlichen Angaben und die Art der Kennzeichnung erlassen.

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass für die Ausfuhr in ein Gebiet außerhalb der Mitgliedstaaten bestimmtes Vermehrungsmaterial von anderem Vermehrungsmaterial getrennt zu halten und entsprechend zu kennzeichnen ist; es kann dabei Vorschriften über die erforderlichen Angaben und die Art der Kennzeichnung erlassen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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