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Änderung § 3 SaatG vom 15.12.2010

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§ 3 SaatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung
§ 3 SaatG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Inverkehrbringen von Saatgut


(1) Saatgut darf zu gewerblichen Zwecken nur in den Verkehr gebracht werden, wenn

1. es als Vorstufensaatgut, Basissaatgut, Zertifiziertes Saatgut oder Standardpflanzgut anerkannt ist,

2. sein Inverkehrbringen als Standardsaatgut, Handelssaatgut oder Behelfssaatgut durch Rechtsverordnung nach § 11 gestattet ist und es

a) bei Standardsaatgut den dafür festgesetzten Anforderungen entspricht,

b) bei Handelssaatgut zugelassen und in den Fällen des § 13 Abs. 2 formecht ist,

c) bei Behelfssaatgut den dafür festgesetzten Anforderungen entspricht und in den Fällen des § 14 formecht ist,

3. sein Inverkehrbringen nach Absatz 2 oder nach § 6, auch in Verbindung mit § 13 Abs. 1, genehmigt ist,

4. seine Einfuhr nach § 15 zulässig oder nach § 18 Abs. 2 genehmigt ist,

5. es als Vorstufensaatgut einer zugelassenen Sorte, ohne anerkannt zu sein, auf Grund eines Vermehrungsvertrages an eine der Vertragsparteien abgegeben wird, ausgenommen im Falle des § 5 Abs. 1 Nr. 2,

6. es für Ausstellungszwecke oder für den Anbau außerhalb eines Vertragsstaates bestimmt ist,

7. sein Inverkehrbringen durch Rechtsverordnung nach Absatz 3 gestattet ist,

8. es für wissenschaftliche Zwecke oder Züchtungszwecke bestimmt ist; für Saatgut einer Sorte nach § 30 Abs. 5 oder 6 gilt dies nur, wenn

a) im Falle einer Sorte nach § 30 Abs. 5 die dort genannte Zulassung oder Genehmigung,

b) im Falle einer Sorte nach § 30 Abs. 6 eine dort genannte Genehmigung

erteilt worden ist oder

9. sein Inverkehrbringen im Rahmen einer genehmigten Freisetzung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 des Gentechnikgesetzes erfolgt.

Saatgut darf

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. nach Satz 1 Nr. 1, 2, 4 und 7 nur so lange in den Verkehr gebracht werden, als es den durch Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, Abs. 2 Nr. 1, § 11 Abs. 1, 2 und 3 Nr. 2, § 25 oder bei eingeführtem Saatgut den durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft festgesetzten Anforderungen entspricht,

(Text neue Fassung)

1. nach Satz 1 Nr. 1, 2, 4 und 7 nur so lange in den Verkehr gebracht werden, als es den durch Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, Abs. 2 Nr. 1, § 11 Abs. 1, 2 und 3 Nr. 2, § 25 oder bei eingeführtem Saatgut den durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union festgesetzten Anforderungen entspricht,

2. nach Satz 1 Nr. 1, 2 Buchstabe a und Nr. 7 nur so lange in den Verkehr gebracht werden, als

a) eine vom Bundessortenamt für das Inverkehrbringen von Saatgut der Sorte nach § 36 Abs. 3 Satz 2 oder § 52 Abs. 6 festgesetzte Auslauffrist noch nicht abgelaufen ist oder

b) eine in einem der Gemeinsamen Sortenkataloge veröffentlichte Auslauffrist für das Inverkehrbringen von Saatgut der Sorte noch nicht abgelaufen ist und

3. in Mischungen zu gewerblichen Zwecken nur in den Verkehr gebracht werden, wenn dies durch Rechtsverordnung nach § 26 gestattet ist.

Wer Saatgut einer Sorte, deren Pflanzen gentechnisch veränderte Organismen im Sinne des § 3 Nr. 3 des Gentechnikgesetzes sind, zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt, hat beim Anbieten des Saatgutes in Verkaufskatalogen oder mittels eines anderen in schriftlicher Form verfassten Angebotsträgers deutlich auf den Umstand der gentechnischen Veränderung hinzuweisen.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann das Bundessortenamt das Inverkehrbringen von Saatgut

1. von Sorten landwirtschaftlicher Arten, deren Zulassung beantragt worden ist, zu Versuchszwecken, die nicht unter Absatz 1 Satz 1 Nr. 8 fallen, oder

2. von Sorten von Gemüsearten, deren Zulassung oder deren Eintragung in ein der Sortenliste entsprechendes Verzeichnis eines anderen Vertragsstaates beantragt worden ist, für einen begrenzten Zeitraum nach Vorlage von Informationen über die bisherigen Ergebnisse der Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen

genehmigen und hierfür Höchstmengen festsetzen. Es hat die Genehmigung mit den zum Schutz des Verbrauchers erforderlichen Auflagen zu verbinden. Der Antrag auf eine Genehmigung nach Satz 1 für Saatgut einer Sorte nach § 30 Abs. 5 oder 6 ist nur zulässig, wenn der Antragsteller gegenüber dem Bundessortenamt nachgewiesen hat, dass

1. im Falle einer Sorte nach § 30 Abs. 5 die dort genannte Zulassung oder Genehmigung und

2. im Falle einer Sorte nach § 30 Abs. 6 eine dort genannte Genehmigung für das Inverkehrbringen

erteilt worden ist.

vorherige Änderung

(3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates



(3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. über Absatz 1 hinausgehende oder von Absatz 1 abweichende Anforderungen an das Inverkehrbringen von Saatgut vorzuschreiben, soweit diese Saatgut betreffen, das

a) chemisch behandelt ist,

b) zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen bestimmt ist,

c) zur Nutzung im ökologischen Landbau bestimmt ist,

2. die Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung nach Absatz 2 näher zu bestimmen sowie das Verfahren zur Erteilung der Genehmigung zu regeln.

(4) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, soweit es zur Ordnung des Saatgutverkehrs erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Höchstmengen für das Inverkehrbringen von Saatgut nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 8 festzusetzen.