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Änderung § 3b SaatG vom 15.12.2010

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3b SaatG, alle Änderungen durch Artikel 12 BMELV-EUAnpG am 15. Dezember 2010 und Änderungshistorie des SaatG

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§ 3b SaatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung
§ 3b SaatG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934

(Textabschnitt unverändert)

§ 3b Abgabe von Saatgut in besonderen Fällen


(1) Wer im Rahmen eines Vertrages Saatgut nach § 2 Nr. 12 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb abgibt, hat der nach Landesrecht zuständigen Behörde vor der erstmaligen Abgabe im Rahmen dieses Vertrages eine Kopie des Vertrages vorzulegen, aus der sich die Beschaffenheit des Saatgutes und die Bedingungen für seine Abgabe ergeben.

(Text alte Fassung)

(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

(Text neue Fassung)

(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. zusätzliche Anforderungen an die Abgabe von Saatgut nach Absatz 1 und

2. Anforderungen an die Abgabe von Saatgut oder Vermehrungsmaterial nach § 2 Nr. 12 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa

festzusetzen.