Änderung § 10 SaatG vom 15.12.2010

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§ 10 SaatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung
§ 10 SaatG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Im Ausland erzeugtes Saatgut


(1) Saatgut, außer von Kartoffel, das im Ausland erzeugt worden ist, darf ohne Prüfung des Feldbestandes im Inland anerkannt werden

1. als Basissaatgut, wenn es aus anerkanntem Vorstufensaatgut erwachsen ist,

2. als Zertifiziertes Saatgut,

wenn eine der Prüfung des Feldbestandes im Inland gleichstehende Prüfung ergeben hat, dass der Feldbestand den festgesetzten Anforderungen entspricht.

(2) Der Prüfung des Feldbestandes im Inland steht gleich die Prüfung durch eine mit solchen Prüfungen amtlich betraute Stelle

1. in einem anderen Vertragsstaat,

(Text alte Fassung)

2. in einem anderen Staat, soweit nach Feststellung in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft die Prüfung des Feldbestandes den in den Mitgliedstaaten durchgeführten Prüfungen entspricht; das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz macht die Feststellung im Bundesanzeiger bekannt.

(Text neue Fassung)

2. in einem anderen Staat, soweit nach Feststellung in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union die Prüfung des Feldbestandes den in den Mitgliedstaaten durchgeführten Prüfungen entspricht; das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz macht die Feststellung im Bundesanzeiger bekannt.

(3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Anerkennung von Rebenpflanzgut nach Absatz 1 zuständige Behörde zu bestimmen.






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