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Änderung § 54 SaatG vom 15.08.2013

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§ 54 SaatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
§ 54 SaatG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 108 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 54 Kosten


(Text neue Fassung)

§ 54 Gebühren und Auslagen


vorherige Änderung

(1) Das Bundessortenamt erhebt für seine Amtshandlungen nach diesem Gesetz und für die Prüfung von Sorten auf Antrag ausländischer oder supranationaler Stellen Kosten (Gebühren und Auslagen).

(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen sowie den Zeitpunkt des Entstehens und der Erhebung der Gebühren zu regeln. Die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung, auch für das Züchtungswesen und die Allgemeinheit, sind angemessen zu berücksichtigen. Die zu erstattenden Auslagen können abweichend vom Verwaltungskostengesetz geregelt werden. In der Rechtsverordnung kann vorgesehen werden, dass Gebühren für die Überwachung einer Sorte nicht erhoben werden, soweit für die Sorte eine Jahresgebühr nach § 33 Abs. 1 des Sortenschutzgesetzes erhoben wird.

(3) (weggefallen)

(4) Bei Gebühren für die Prüfung einer Sorte oder einer weiteren Erhaltungszüchtung sowie für die ablehnende Entscheidung über einen Antrag auf Sortenzulassung wird keine Ermäßigung nach § 15 Abs. 2 des Verwaltungskostengesetzes gewährt.



(1) Das Bundessortenamt erhebt für seine individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach diesem Gesetz und für die Prüfung von Sorten auf Antrag ausländischer oder supranationaler Stellen Gebühren und Auslagen.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen sowie den Zeitpunkt des Entstehens und der Erhebung der Gebühren zu regeln. Die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung, auch für das Züchtungswesen und die Allgemeinheit, sind angemessen zu berücksichtigen. Die zu erstattenden Auslagen können abweichend vom Bundesgebührengesetz geregelt werden. In der Rechtsverordnung kann vorgesehen werden, dass Gebühren für die Überwachung einer Sorte nicht erhoben werden, soweit für die Sorte eine Jahresgebühr nach § 33 Abs. 1 des Sortenschutzgesetzes erhoben wird.

(3) Durch Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes kann für den Bereich der Bundesverwaltung der Zeitpunkt des Entstehens und der Erhebung der Gebühr abweichend von den Vorschriften des Bundesgebührengesetzes geregelt werden.

(4) Bei Gebühren für die Prüfung einer Sorte oder einer weiteren Erhaltungszüchtung sowie für die ablehnende Entscheidung über einen Antrag auf Sortenzulassung wird keine Ermäßigung nach § 15 Abs. 2 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung gewährt.

(Textabschnitt unverändert)

(5) Hat ein Widerspruch Erfolg, so ist die Widerspruchsgebühr zu erstatten. Bei teilweisem Erfolg ist die Widerspruchsgebühr zu einem entsprechenden Teil zu erstatten. Die Erstattung kann jedoch ganz oder teilweise unterbleiben, wenn die Entscheidung auf Tatsachen beruht, die früher hätten geltend gemacht oder bewiesen werden können. Für Auslagen im Widerspruchsverfahren gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. Ein Anspruch auf Erstattung von Kosten nach § 80 des Verwaltungsverfahrensgesetzes besteht nicht.