Änderung § 14b SaatG vom 24.12.2016

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§ 14b SaatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2016 geltenden Fassung
§ 14b SaatG n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3041
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 14b Anerkennung von Vermehrungsmaterial von Obst


(1) 1 Vermehrungsmaterial von Obst wird anerkannt, wenn

1. a) die Sorte nach § 30 zugelassen oder nach dem Sortenschutzgesetz oder nach der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 in der jeweils geltenden Fassung geschützt ist,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

b) eine vom Bundessortenamt für die Anerkennung von Vermehrungsmaterial der Sorte nach § 52 Abs. 6 festgesetzte Auslauffrist noch nicht abgelaufen ist oder

c) das Vermehrungsmaterial der Sorte gemäß § 55 Abs. 2 Satz 4 anerkannt werden darf,

(Text neue Fassung)

b) eine vom Bundessortenamt für die Anerkennung von Vermehrungsmaterial der Sorte nach § 52 Abs. 6 festgesetzte Auslauffrist noch nicht abgelaufen ist,

c) das Vermehrungsmaterial der Sorte gemäß § 55 Abs. 2 Satz 5 anerkannt werden darf,

d) die Eintragung der Sorte nach § 57a Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 auch in Verbindung mit Satz 3 erneuert worden ist,

e) die Sorte bereits vor dem 30. September 2012 im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat in den Verkehr gebracht worden ist und für sie eine durch das Bundessortenamt amtlich anerkannte Beschreibung vorliegt oder

f) die Sorte mit amtlicher oder amtlich anerkannter Beschreibung in einem Sortenverzeichnis im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Durchführungsrichtlinie 2014/97/EU in der jeweils geltenden Fassung eines anderen Mitgliedstaates eingetragen ist,


2. es den für anerkanntes Vermehrungsmaterial auf Grund des § 14a Nr. 3 festgesetzten Anforderungen an den Bestand der Anbau- und Vermehrungsfläche, die Erzeugung und die Beschaffenheit entspricht und

3. die mit der Sortenzulassung verbundenen Auflagen erfüllt sind.

vorherige Änderung

2 Die Anerkennungsstelle kann mit Wirkung für die Anerkennung von Vermehrungsmaterial einer Sorte, bei der die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a noch nicht vorliegen und die Sortenzulassung oder die Erteilung des Sortenschutzes beantragt ist, auch einen Feldbestand, aus dem das Vermehrungsmaterial gewonnen werden soll, sowie die Beschaffenheit des Vermehrungsmaterials prüfen. 3 Ergibt die Prüfung nach Satz 2, dass die auf Grund des § 14a Nr. 3 für Standardmaterial festgesetzten Anforderungen an den Bestand der Anbau- und Vermehrungsfläche, die Erzeugung oder die Beschaffenheit nicht erfüllt sind, so kann die Anerkennungsstelle die Verwendung des Vermehrungsmaterials zur Vermehrung untersagen. 4 § 4 Abs. 2 gilt für Vermehrungsmaterial von Obst entsprechend.



2 Die Anerkennungsstelle kann mit Wirkung für die Anerkennung von Vermehrungsmaterial einer Sorte, bei der die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a noch nicht vorliegen und die Sortenzulassung oder die Erteilung des Sortenschutzes beantragt ist, auch einen Feldbestand, aus dem das Vermehrungsmaterial gewonnen werden soll, sowie die Beschaffenheit des Vermehrungsmaterials prüfen. 3 Ergibt die Prüfung nach Satz 2, dass die auf Grund des § 14a Nr. 3 für Standardmaterial festgesetzten Anforderungen an den Bestand der Anbau- und Vermehrungsfläche, die Erzeugung oder die Beschaffenheit nicht erfüllt sind, so kann die Anerkennungsstelle die Verwendung des Vermehrungsmaterials zur Vermehrung untersagen. 4 § 4 Abs. 2 gilt für Vermehrungsmaterial von Obst entsprechend. 5 Das Bundessortenamt übermittelt der Anerkennungsstelle auf Anfrage die für die Anerkennung von Vermehrungsmaterial von Sorten nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis f und Satz 2 erforderlichen Informationen. 6 Es kann diese Informationen auch im für Bekanntmachungen des Bundessortenamtes bestimmten Blatt oder auf seiner Internetseite bekannt machen.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. das Verfahren der Anerkennung von Vermehrungsmaterial von Obst einschließlich der Probenahme zu regeln;

2. vorzuschreiben, dass anerkanntes Vermehrungsmaterial von Obst darauf nachzuprüfen ist, ob das Vermehrungsmaterial oder sein Aufwuchs die Anforderungen an die Beschaffenheit erfüllt, sowie das Verfahren der Nachprüfung zu regeln und dabei das Bundessortenamt mit der Durchführung der Nachprüfung auf Sortenechtheit zu beauftragen.

(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für Vermehrungsmaterial von Obst bestimmter Sorten Ausnahmen von den Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 vorzusehen.

(4) § 9 Abs. 2 gilt für anerkanntes Vermehrungsmaterial von Obst entsprechend.



(heute geltende Fassung) 



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