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Synopse aller Änderungen des SaatG am 01.10.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Oktober 2021 durch Artikel 4 des BGebRAG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SaatG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

SaatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung
SaatG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 4 Abs. 81 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Saatgutordnung
    Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
       § 1 Anwendungsbereich
       § 2 Begriffsbestimmungen
       § 3 Inverkehrbringen von Saatgut
       § 3a Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial
       § 3b Abgabe von Saatgut in besonderen Fällen
    Unterabschnitt 2 Anerkanntes Saatgut
       § 4 Voraussetzungen für die Anerkennung
       § 5 Ausführungsvorschriften für die Anerkennung
       § 6 Inverkehrbringen vor Abschluss der Prüfung auf Keimfähigkeit
       § 7 Prüfung des Feldbestandes und der Beschaffenheit des Saatgutes einer nicht zugelassenen Sorte
       § 8 Verpflichtungen des Saatguterzeugers
       § 9 Nachprüfung
       § 10 Im Ausland erzeugtes Saatgut
    Unterabschnitt 3 Standardsaatgut, Handelssaatgut und Behelfssaatgut
       § 11 Ermächtigungen
       § 12 Standardsaatgut
       § 13 Handelssaatgut
       § 14 Behelfssaatgut
    Unterabschnitt 3a Vermehrungsmaterial
       § 14a Ausführungsvorschriften für Vermehrungsmaterial
       § 14b Anerkennung von Vermehrungsmaterial von Obst
    Unterabschnitt 4 Einfuhr und Ausfuhr
       § 15 Einfuhr von Saatgut
       § 15a Einfuhr von Vermehrungsmaterial
       § 16 Gleichstellungen
       § 17 Einfuhrverbot für Pflanzgut von Kartoffel
       § 18 Ausnahmen
       § 19 Überwachung der Einfuhr
       § 19a Ausfuhr von Vermehrungsmaterial
    Unterabschnitt 5 Kennzeichnung, Verpackung
       § 20 Angabe der Sortenbezeichnung
       § 21 Verpackung und Kennzeichnung von Saatgut
       § 22 Ausführungsvorschriften für die Verpackung und Kennzeichnung von Saatgut
       § 22a Verpackung und Kennzeichnung von Vermehrungsmaterial
    Unterabschnitt 6 Verbot der Irreführung, Gewährleistung
       § 23 Verbot der Irreführung
       § 24 (weggefallen)
    Unterabschnitt 7 Sonstige Vorschriften der Saatgutordnung
       § 25 Zusätzliche Anforderungen für das Inverkehrbringen
       § 26 Saatgutmischungen
       § 27 Anzeige- und Aufzeichnungspflicht
       § 28 Durchführung in den Ländern
       § 29 Geschlossene Anbaugebiete
Abschnitt 2 Sortenordnung
    Unterabschnitt 1 Sortenzulassung
       § 30 Voraussetzungen für die Sortenzulassung
       § 31 Unterscheidbarkeit
       § 32 Homogenität
       § 33 Beständigkeit
       § 34 Landeskultureller Wert
       § 35 Sortenbezeichnung
       § 36 Dauer der Sortenzulassung
    Unterabschnitt 2 Bundessortenamt
       § 37 Aufgaben
       § 38 Sortenausschüsse und Widerspruchsausschüsse
       § 39 Zusammensetzung der Sortenausschüsse
       § 40 Zusammensetzung der Widerspruchsausschüsse
    Unterabschnitt 3 Verfahren vor dem Bundessortenamt
       § 41 Förmliches Verwaltungsverfahren
       § 42 Antrag auf Sortenzulassung
       § 43 Bekanntmachung des Antrags auf Sortenzulassung
       § 44 Prüfung
       § 45 Säumnis
       § 46 Antrag auf Eintragung als weiterer Züchter
       § 47 Sortenliste
       § 48 Übernahme der Erhaltungszüchtung
       § 49 Einsichtnahme
       § 50 Sortenerhaltung
       § 50a Sortenerhaltung bei Rebsorten
       § 51 Änderung der Sortenbezeichnung
       § 52 Beendigung der Sortenzulassung
       § 53 Ermächtigung zum Erlass von Verfahrensvorschriften
(Text alte Fassung) nächste Änderung

       § 54 Gebühren und Auslagen
(Text neue Fassung)

       § 54 Gebühren
    Unterabschnitt 4 In anderen Vertragsstaaten eingetragene Sorten
       § 55
Abschnitt 3 Andere Aufgaben des Bundessortenamtes
    § 56 Beschreibende Sortenliste
    § 57 Prüfung der Sortenechtheit in besonderen Fällen
    § 57a Gesamtliste der Obstsorten, gemeinsames Sortenverzeichnis
Abschnitt 4 Verfahren vor Gericht, Auskunftspflicht, Übermittlung von Daten und Bußgeldvorschriften
    § 58 Ausschluss der Berufung
    § 59 Auskunftspflicht
    § 59a Übermittlung von Daten
    § 60 Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 5 Schlussvorschriften
    § 61 Durchführung von Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union
    § 61a Sonderregelung für Rebenpflanzgut
    § 61b Verkündung von Rechtsverordnungen
    § 62 Übergangsvorschrift
    § 62a (weggefallen)
    § 63 (Inkrafttreten)
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 54 Gebühren und Auslagen




§ 54 Gebühren


vorherige Änderung

(1) Das Bundessortenamt erhebt für seine individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach diesem Gesetz und für die Prüfung von Sorten auf Antrag ausländischer oder supranationaler Stellen Gebühren und Auslagen.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen sowie den Zeitpunkt des Entstehens und der Erhebung der Gebühren zu regeln. Die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung, auch für das Züchtungswesen und die Allgemeinheit, sind angemessen zu berücksichtigen. Die zu erstattenden Auslagen können abweichend vom Bundesgebührengesetz geregelt werden. In der Rechtsverordnung kann vorgesehen werden, dass Gebühren für die Überwachung einer Sorte nicht erhoben werden, soweit für die Sorte eine Jahresgebühr nach § 33 Abs. 1 des Sortenschutzgesetzes erhoben wird.

(3)
Durch Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes kann für den Bereich der Bundesverwaltung der Zeitpunkt des Entstehens und der Erhebung der Gebühr abweichend von den Vorschriften des Bundesgebührengesetzes geregelt werden.

(4) Bei Gebühren für die Prüfung einer Sorte oder einer weiteren Erhaltungszüchtung sowie für die ablehnende Entscheidung über einen Antrag auf Sortenzulassung wird keine Ermäßigung nach § 15 Abs. 2 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung gewährt.

(5) Hat ein Widerspruch Erfolg, so ist die Widerspruchsgebühr zu erstatten. Bei teilweisem Erfolg ist die Widerspruchsgebühr zu einem entsprechenden Teil zu erstatten. Die Erstattung kann jedoch ganz oder teilweise unterbleiben, wenn die Entscheidung auf Tatsachen beruht, die früher hätten geltend gemacht oder bewiesen werden können. Für Auslagen im Widerspruchsverfahren gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. Ein Anspruch auf Erstattung von Kosten nach § 80 des Verwaltungsverfahrensgesetzes besteht nicht.




Durch Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes kann für den Bereich der Bundesverwaltung der Zeitpunkt des Entstehens und der Erhebung der Gebühr abweichend von den Vorschriften des Bundesgebührengesetzes geregelt werden.