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Änderung § 3 Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung vom 23.01.2019

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§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.01.2019 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 23.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 04.01.2019 BGBl. I S. 2
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Protokoll


(Text alte Fassung)

(1) Unverzüglich nach der Ermittlung des Muskelfleischanteils ist für jeden einzelnen Schlachtkörper ein Protokoll schriftlich anzufertigen.

(2) 1 Das Protokoll hat mindestens die fortlaufende Schlachtnummer, die Einzelmeßwerte oder Variablen, das daraus errechnete Ergebnis sowie den Schlachttag und den Namen oder das Kennzeichen des Klassifizierers zu enthalten. 2 Es ist mindestens sechs Monate lang geordnet aufzubewahren.

(Text neue Fassung)

(1) Der Klassifizierer hat dafür zu sorgen, dass für jeden einzelnen Schlachtkörper unverzüglich nach der Ermittlung des Muskelfleischanteils ein Protokoll nach Absatz 2 Satz 1 schriftlich angefertigt wird.

(2) 1 Das Protokoll hat mindestens die fortlaufende Schlachtnummer, die Einzelmeßwerte oder Variablen, das daraus errechnete Ergebnis sowie den Schlachttag und den Namen oder das Kennzeichen des Klassifizierers zu enthalten. 2 Der Betreiber eines Klassifizierungsunternehmens hat das Protokoll ab dem Zeitpunkt der Erstellung mindestens sechs Monate lang geordnet aufzubewahren.

(3) 1 Systembedingt unvermeidbare Änderungen des Protokolls müssen in einem gesonderten Protokoll aufgezeichnet werden. 2 Das Protokoll ist vom Klassifizierer zu unterzeichnen und mindestens sechs Monate lang, beginnend jeweils mit dem Tag der Aufzeichnung, geordnet aufzubewahren.



(heute geltende Fassung) 

 
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