Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen der Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung am 19.11.2008

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 19. November 2008 durch Artikel 4 der FleischGDVuHdlKlÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SchwHKlV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.11.2008 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 19.11.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 12.11.2008 BGBl. I S. 2186
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Gesetzliche Handelsklassen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Auf Grund der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über das Gemeinschaftliche Handelsklassenschema für Schweineschlachtkörper gelten für ganze und halbe Schlachtkörper von Hausschweinen, auch ohne Kopf, Pfoten, Schwanz, Flomen, Nieren oder Zwerchfell die in Abschnitt I Spalte 1 der Anlage 1 bezeichneten gesetzlichen Handelsklassen auf der Grundlage des Muskelfleischanteils. Zusätzlich werden die in Abschnitt II Spalte 1 der Anlage 1 bezeichneten gesetzlichen Handelsklassen eingeführt.

(2) Der Handelswert eines Schlachtkörpers von Hausschweinen wird jedoch nicht nur von dessen Muskelfleischanteil bestimmt.

(3) (weggefallen)


(Text neue Fassung)

Für ganze und halbe Schlachtkörper von Schweinen gelten die in Anhang V Teil B der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. EU Nr. L 299 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 361/2008 vom 14. April 2008 (ABl. EU Nr. L 121 S. 1) geändert worden ist, sowie die in Anlage 1 bezeichneten Handelsklassen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 2 Anforderungen und Einstufung




§ 2 Einstufung in Handelsklassen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Schweineschlachtkörper, die nach einer gesetzlichen Handelsklasse zum Verkauf vorrätig gehalten, angeboten, feilgehalten, geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden, müssen die in Spalte 2 der Anlage 1 genannten Anforderungen erfüllen. Angaben des Muskelfleischanteils gelten als Angaben der entsprechenden Handelsklasse.

(2) In den Fällen
des Absatzes 1 ist der Muskelfleischanteil von Schweineschlachtkörpern spätestens 45 Minuten nach dem Stechen der Schweine durch Anwendung

1. von Geräten, die nach den in § 1 genannten Rechtsakten von der Kommission zugelassen sind, oder

2. des in der Anlage 3 beschriebenen Verfahrens oder

3. des in der Anlage 4 beschriebenen Verfahrens

zu ermitteln (Einstufungsverfahren). In Betrieben, die durchschnittlich wöchentlich mehr als 200 Schweine schlachten, sind die Einzelmeßwerte oder Variablen nach

1. dem Verfahren der Anlage 3 durch ein Gerät, das nach dem Ansetzen an den Schlachtkörper automatisch mißt, oder

2. durch ein Gerät nach Satz 1 Nr. 1

zu ermitteln und automatisch zu protokollieren. Betriebe, die
durchschnittlich wöchentlich nicht mehr als 200 Schweine schlachten, dürfen den Muskelfleischanteil nach dem Verfahren der Anlage 4 ermitteln. Die durchschnittliche Schlachtzahl wird auf Grund der im jeweils vorangegangenen Kalendervierteljahr geschlachteten Menge berechnet.

(3) Betriebe nach
Absatz 2 Satz 3 haben der nach Landesrecht zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen

1. welches Einstufungsverfahren sie anwenden,

2. einen Wechsel des Einstufungsverfahrens jeweils vor dem Wechsel.

Die Anzeige hat vor der Aufnahme des Schlachtbetriebes zu erfolgen.

(4) Der
Schlachtkörper wird möglichst bald nach der Schlachtung, spätestens aber 45 Minuten nach dem Stechen des Schweins gewogen.



(1) Schlachtbetriebe im Sinne des § 1 Nr. 3 des Fleischgesetzes, die pro Woche durchschnittlich mehr als 200 Schweine schlachten, sind verpflichtet, alle Schweineschlachtkörper möglichst bald nach der Schlachtung vor Beginn des Kühlprozesses, spätestens aber 45 Minuten nach dem Stechen des Tieres in das in § 1 bezeichnete Handelsklassenschema einstufen zu lassen (Klassifizierung). Die durchschnittliche wöchentliche Schlachtzahl wird auf der Grundlage der im jeweils vorangegangenen Kalendervierteljahr geschlachteten Menge ermittelt.

(2) Von der Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 ausgenommen sind Schlachtbetriebe, die nur in ihren eigenen Einrichtungen geborene und gemästete
Schweine schlachten und sämtliche Schweineschlachtkörper selbst zerlegen.

(3) Bei einer freiwilligen Klassifizierung von Schweineschlachtkörpern gelten die Vorschriften dieser Verordnung und die Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über das gemeinschaftliche Handelsklassenschema für Schweineschlachtkörper.

(4) Die Verwendung anderer als der in § 1 bezeichneten Handelsklassen ist nicht zulässig.

(5) Der Muskelfleischanteil ist
durch Anwendung

1. von Geräten, die nach Artikel 1 oder Artikel 1a der Entscheidung Nr. 89/471/EWG der Kommission vom 14. Juli 1989 zur Zulassung der Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Deutschland (ABl. EG Nr. L 233 S. 30) zugelassen sind,

2. des in Anlage 2 beschriebenen Verfahrens oder

3. des in Anlage 3 beschriebenen Verfahrens (ZP-Verfahren)

zu ermitteln (Klassifizierungsverfahren). Das ZP-Verfahren darf nur in Schlachtbetrieben verwendet werden, in denen wöchentlich durchschnittlich nicht mehr als 200 Schweine geschlachtet werden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Je Schlachtkörper darf nur ein Klassifizierungsverfahren im Sinne des Satzes 1 zur Anwendung kommen. Das festgestellte Klassifizierungsergebnis behält bis zur Zerlegung des Schlachtkörpers seine Gültigkeit.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 4




§ 4 Kennzeichnung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Schweineschlachtkörper dürfen nur unzerlegt in einen anderen Mitgliedstaat in den Handel verbracht werden, wenn sie mit dem Zeichen der Handelsklasse nach Spalte 1 der Anlage 1 oder dem Prozentsatz des nach § 2 Abs. 2 ermittelten Muskelfleischanteils gekennzeichnet sind.

(2) Die Kennzeichnung muß spätestens 45 Minuten nach dem Stechen des Schweines erfolgen. Es ist mit unverwischbarer, unabwischbarer und kochechter Farbe oder mit von der zuständigen Landesbehörde anerkannten Etiketten, die ohne Beschädigung nicht entfernbar sind, auf dem hinteren Eisbein oder dem Schinken zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung muß mindestens 2 Zentimeter hoch und deutlich erkennbar sein.



(1) Schweineschlachtkörper dürfen nur unzerlegt in einen anderen Mitgliedstaat in den Handel verbracht werden, wenn sie mit dem Zeichen der Handelsklasse nach Spalte 1 der Anlage 1 oder dem Prozentsatz des nach § 2 Abs. 5 ermittelten Muskelfleischanteils gekennzeichnet sind.

(2) Die Kennzeichnung der Schlachtkörper nach Absatz 1 muss spätestens 45 Minuten nach dem Stechen des Tieres deutlich lesbar mit Farbe oder mit von der zuständigen Landesbehörde anerkannten Etiketten, die ohne Beschädigung nicht entfernbar sind, erfolgen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 5 Ordnungswidrigkeiten


vorherige Änderung nächste Änderung

Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Handelsklassengesetzes handelt, wer

1. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 2 Maße nicht in der vorgeschriebenen Weise ermittelt oder protokolliert,

2. entgegen § 2
Abs. 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt,

3. entgegen § 3 ein Protokoll nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anfertigt oder nicht sechs Monate lang aufbewahrt oder

4.
entgegen § 4 Schweineschlachtkörper, die nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig gekennzeichnet sind, in einem anderen Mitgliedstaat in den Handel bringt.



(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 des Rates vom 13. November 1984 zur Bestimmung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schweineschlachtkörper (ABl. EG Nr. L 301 S. 1, 1985 Nr. L 25 S. 11), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3513/93 vom 14. Dezember 1993 (ABl. EG Nr. L 320 S. 5), verstößt, indem er

1. entgegen Artikel 2 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 einen Schweineschlachtkörper nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig wiegt oder

2. entgegen Artikel 4 Abs. 3 von einem Schweineschlachtkörper vor der Verwiegung, Einstufung und Kennzeichnung Fett-, Muskel- oder sonstiges Gewebe entfernt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Handelsklassengesetzes mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(3) Ordnungswidrig
im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Handelsklassengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 Schweineschlachtkörper nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einstufen lässt,

2. entgegen § 2 Abs. 4 in Verbindung mit § 1 eine andere als eine dort bezeichnete Handelsklasse verwendet,

3. entgegen § 2 Abs. 5 Maße mit einem anderen als einem dort bezeichneten Verfahren ermittelt,

4. entgegen §
3 ein Protokoll nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anfertigt oder nicht sechs Monate lang aufbewahrt oder

5.
entgegen § 4 Abs. 1 oder 2 unzerlegte Schweineschlachtkörper, die nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig gekennzeichnet sind, in einem anderen Mitgliedstaat in den Handel verbringt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 und § 4 Abs. 1) Handelsklassenschema




Anlage 1 (zu § 1, § 2 Abs. 1 und § 4 Abs. 1) Handelsklassenschema



1 | 2

Handels-
klasse | Anforderungen


I

vorherige Änderung nächste Änderung

| Gemäß § 2 Abs. 2 ermittelter Muskel-
fleischanteil des Schweineschlacht-
körpers mit einem Schlachtgewicht
von 50 kg und mehr, jedoch weniger
als 120 kg in Vomhundertsätzen



| Gemäß § 2 Abs. 5 ermittelter Muskel-
fleischanteil des Schweineschlacht-
körpers mit einem Schlachtgewicht
von 50 kg und mehr, jedoch weniger
als 120 kg in Vomhundertsätzen

E | 55 und mehr

U | 50 und mehr, jedoch weniger als 55

R | 45 und mehr, jedoch weniger als 50

O | 40 und mehr, jedoch weniger als 45

P | weniger als 40

vorherige Änderung nächste Änderung


II


M 1
| Schlachtkörper von vollfleischigen Sauen

M 2 | Schlachtkörper von anderen
Sauen



M | Schlachtkörper von Sauen

V | Schlachtkörper von Ebern und
Altschneidern



 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 3 (zu § 2 Abs. 2) Verfahren zur Ermittlung des Muskelfleischanteils von Schweineschlachtkörpern nach § 2 Abs. 2




Anlage 2 (zu § 2 Abs. 5) Verfahren zur Ermittlung des Muskelfleischanteils von Schweineschlachtkörpern nach § 2 Abs. 5


1. An der durch Spaltung des Schlachtkörpers längs der Wirbelsäule hergerichteten Schweinehälfte ist folgendes Speck- und Fleischmaß zu ermitteln (s. Abb.):

(S): Rückenspeckdicke (einschließlich Schwarte) in mm, 7 cm seitlich der Trennlinie auf der Höhe der 2./3. letzten Rippe gemessen

(F): Muskeldicke in mm, gleichzeitig und an gleicher Stelle wie S gemessen

2. Der Muskelfleischanteil bei weiblichen Tieren und Börgen wird ermittelt durch Einsetzen des Speckmaßes (S) und des Fleischmaßes (F) in folgende Formel:

Muskelfleischanteil (MF %) = 58,6688 - 0,82809 x (S) + 0,18306 x (F)

Meßlinie im Kotelettquerschnitt in Höhe der 2./3. letzten Rippe

(Abb. siehe BGBl. I 1990 S. 1812)

3. Bei Klassifizierungsgeräten, die aufgrund der spezifischen biologischen Eigenschaften eines Schlachtkörpers ausnahmsweise das Fleischmaß F nicht messen können, wird zunächst ein Fleischmaß F* berechnet. Diese Berechnung basiert auf dem erfaßten Gesamtmaß, das aus der Summe der Fleischdicke F und Dicke des Zwischenrippengewebes z besteht.

Folgende Formel ist einzusetzen:

Fleischmaß F* = 0,95 x Gesamtmaß - 3 [mm]

Die derart berechneten Werte F* werden ersatzweise für F in die Schätzformel für den Muskelfleischanteil eingesetzt. Die mit Hilfe von F* geschätzten Muskelfleischanteile sind im Schlachtprotokoll deutlich zu kennzeichnen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung

Anlage 4 (zu § 2 Abs. 2) Verfahren zur Ermittlung des Muskelfleischanteils von Schweineschlachtkörpern nach § 2 Abs. 2




Anlage 3 (zu § 2 Abs. 5) Verfahren zur Ermittlung des Muskelfleischanteils von Schweineschlachtkörpern nach § 2 Abs. 5


1. An der durch Spaltung des Schlachtkörpers längs der Wirbelsäule hergerichteten Schweinehälfte ist folgendes Speck- und Fleischmaß zu ermitteln (s. Abb.):

Speckmaß (S): Speckdicke, gemessen an der dünnsten Stelle des Speckes (einschl. Schwarte) über dem M. glutaeus medius (in Millimetern)

Fleischmaß (F): Stärke des Lendenmuskels, gemessen als kürzeste Verbindung des vorderen (cranialen) Ende des M. glutaeus medius zur oberen (dorsalen) Kante des Wirbelkanals (in Millimetern)

(Abb. siehe BGBl. I 1990 S. 1812)

2. Der Muskelfleischanteil wird rechnerisch ermittelt durch Einsetzen des Speckmaßes (S) und des Fleischmaßes (F) in folgende Formel:

Muskelfleischanteil MF % =

47,978 + ( 26,0429 x S / F ) + ( 4,5154 x Wurzel aus F ) - ( 2,5018 x lg S ) - ( 8,4212 x Wurzel aus S )