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§ 10 - Flüchtlingshilfegesetz (FlüHG)

neugefasst durch B. v. 15.05.1971 BGBl. I S. 681; zuletzt geändert durch Artikel 6a G. v. 21.07.2004 BGBl. I S. 1742
Geltung ab 15.05.1971; FNA: 240-10 Vertriebene, Flüchtlinge

§ 10 Allgemeine Bestimmungen



(1) Berechtigte nach Abschnitt I, die in vorgeschrittenem Lebensalter stehen oder infolge von Krankheit oder Gebrechen dauernd erwerbsunfähig sind, erhalten unter folgenden Voraussetzungen laufende Beihilfe:

1.
Der Berechtigte und sein entsprechend § 266 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes zu berücksichtigender Ehegatte müssen im Schadensgebiet ihre Existenzgrundlage durch Schäden im Sinne des § 3 des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes oder durch Verlassen des Schadensgebiets verloren haben;

2.
die Existenzgrundlage muß im Zeitpunkt des Schadenseintritts überwiegend beruht haben

a)
auf der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder

b)
auf Ansprüchen und anderen Gegenwerten aus der Übertragung, sonstigen Verwertung oder Verpachtung des einer solchen Tätigkeit dienenden Vermögens oder

c)
auf einer Altersversorgung, die aus den Erträgen einer solchen Tätigkeit begründet worden war;

3.
dem Berechtigten und seinem entsprechend § 266 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes zu berücksichtigenden Ehegatten muß im Schadensgebiet ein Vermögensschaden entstanden sein; Hausratschaden gilt nicht als Vermögensschaden im Sinne dieser Vorschrift. Einem solchen Vermögensschaden steht es gleich, wenn ein Schaden durch Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage mit Durchschnittsjahreseinkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit von mindestens 2.000 Reichsmark entstanden ist; diese Voraussetzung gilt auch dann als erfüllt, wenn neben der selbständigen Erwerbstätigkeit eine andere bezahlte Tätigkeit nicht oder nur in geringem Umfang ausgeübt und der Lebensunterhalt nicht oder nur unwesentlich aus anderen Einkünften mitbestritten wurde;

4.
dem Berechtigten muß nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen die Bestreitung des Lebensunterhalts nicht möglich oder nicht zumutbar sein; dabei sind auch fällige Ansprüche auf Leistungen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen, wenn und soweit ihre Verwirklichung möglich ist.

(2) Berechtigte, die ihre berufliche oder sonstige Existenzgrundlage und in Verbindung damit aufschiebend bedingte privatrechtliche Versorgungsansprüche verloren haben, erhalten laufende Beihilfe unter den Voraussetzungen des Absatzes 1, auch wenn die in den Nummern 2 und 3 genannten Erfordernisse nicht erfüllt sind, sofern

1.
die Bedingung für den Versorgungsanspruch im Erreichen einer Altersgrenze oder im Eintritt der Erwerbsunfähigkeit bestand und

2.
ein Anspruch auf Versorgung nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen nicht besteht.

(3) Berechtigte, die im Schadensgebiet mit einem Familienangehörigen in Haushaltsgemeinschaft gelebt haben und von ihm wirtschaftlich abhängig waren, erhalten Beihilfe zum Lebensunterhalt unter den Voraussetzungen des Absatzes 1, auch wenn die in den Nummern 2 und 3 genannten Erfordernisse nicht erfüllt sind, sofern der Angehörige einen Existenz- und Vermögensverlust im Sinne des Absatzes 1 erlitten hat und außerstande ist, für den Berechtigten zu sorgen.

(4) Inwieweit Vermögensschäden ihrer Art und Höhe nach zu berücksichtigen und wie die Schäden zu berechnen sind, von welchen Einkünften auszugehen ist, wie die Einkünfte zu berechnen und welche Einkommensrichtsätze für die einzelnen Berufsgruppen anzunehmen sind, bestimmen die Rechtsverordnungen zu § 301 Abs. 4 des Lastenausgleichsgesetzes.

(5) Für den Fall des Zusammentreffens von Leistungsvoraussetzungen nach diesem Gesetz, dem Lastenausgleichsgesetz und dem Reparationsschädengesetz findet § 261 Abs. 4 des Lastenausgleichsgesetzes Anwendung.



 

Zitierungen von § 10 FlüHG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 FlüHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FlüHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 FlüHG Lebensalter und Erwerbsunfähigkeit; Antragsfrist
... 265 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes geworden, wird Beihilfe zum Lebensunterhalt nach § 10 Abs. 1 und 3 gewährt, wenn eine Existenzgrundlage im Sinne dieser Vorschriften nach ... insgesamt mindestens 10 Jahre bestand. Beim Verlust einer Existenzgrundlage im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 und 2 werden auch Zeiten des Bestehens einer Existenzgrundlage im Sinne des § 10 ... 10 Abs. 1 Nr. 1 und 2 werden auch Zeiten des Bestehens einer Existenzgrundlage im Sinne des § 10 Abs. 3 und beim Verlust einer Existenzgrundlage im Sinne des § 10 Abs. 3 auch Zeiten des ... im Sinne des § 10 Abs. 3 und beim Verlust einer Existenzgrundlage im Sinne des § 10 Abs. 3 auch Zeiten des Bestehens einer Existenzgrundlage im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ... Sinne des § 10 Abs. 3 auch Zeiten des Bestehens einer Existenzgrundlage im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 und 2 berücksichtigt. Besondere laufende Beihilfe wird unter den Voraussetzungen ...
§ 12 FlüHG Einkommenshöchstbetrag und Höhe der laufenden Beihilfe
... von dem Grundbetrag auszugehen, der aus dem Vermögensschaden im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 in entsprechender Anwendung der Rechtsverordnung nach § 301a Abs. 3 des ...
§ 14 FlüHG Laufende Beihilfe nach Tod des Berechtigten
... dem Tode des nach § 10 Berechtigten wird laufende Beihilfe entsprechend den Grundsätzen des § 261 Abs. 2 des ...
§ 23 FlüHG Ermächtigung
... des Gesetzes unmittelbar angrenzenden Gemeinde Schäden im Sinne der §§ 3, 10 oder 18 erlitten haben und im Zeitpunkt des Schadenseintritts ihren Wohnsitz oder ständigen ...
 
Zitat in folgenden Normen

Wohngeldgesetz (WoGG)
Artikel 1 G. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1856; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
§ 14 WoGG Jahreseinkommen (vom 01.01.2023)
... 45 des Reparationsschädengesetzes, d) Beihilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 10 bis 15 des Flüchtlingshilfegesetzes, mit Ausnahme der Pflegezulage nach § ...

Wohnraumförderungsgesetz (WoFG)
Artikel 1 G. v. 13.09.2001 BGBl. I S. 2376; zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 15 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328
§ 21 WoFG Begriff des Jahreseinkommens (vom 01.01.2023)
... 45 des Reparationsschädengesetzes, d) Beihilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 10 bis 15 des Flüchtlingshilfegesetzes, mit Ausnahme der Pflegezulage nach § 269 Abs. 2 des ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Wohngeldgesetz (WoGG)
neugefasst durch B. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 2029, 2797; aufgehoben durch Artikel 6 G. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1856
§ 10 WoGG Begriff des Jahreseinkommens (vom 01.01.2007)
...  d) Beihilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 10 bis 15 des Flüchtlingshilfegesetzes, mit Ausnahme der Pflegezulage nach § 269 Abs. 2 des ...