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§ 5 - Binnenschiffahrtsaufgabengesetz (BinSchAufgG)

neugefasst durch B. v. 20.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 82, 126; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Geltung ab 01.06.1986; FNA: 9500-1 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
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§ 5 Hamburger Hafen



Auf den im Bereich des Hamburger Hafens liegenden Teilen der Bundeswasserstraße Elbe ist der Bund im Rahmen des § 1 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 nicht für Maßnahmen zuständig, die das Verhalten im Verkehr betreffen. Seine Maßnahmen erstrecken sich im Übrigen nicht auf Wasserfahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, die ausschließlich zur Verwendung im Hamburger Hafen bestimmt sind, auf die Führung und Besetzung solcher Fahrzeuge sowie auf Hafenlotsen.