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Änderung § 3c BinSchAufgG vom 05.05.2017

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§ 3c BinSchAufgG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.05.2017 geltenden Fassung
§ 3c BinSchAufgG n.F. (neue Fassung)
in der am 05.05.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.04.2017 BGBl. I S. 962

(Text alte Fassung)

§ 3c


(Text neue Fassung)

§ 3c Angleichung der Wettbewerbsbedingungen


(Textabschnitt unverändert)

Mit dem Ziel bester Verkehrsbedienung hat die Bundesregierung darauf hinzuwirken, dass die Wettbewerbsbedingungen der Verkehrsträger angeglichen werden und dass durch einen lauteren Wettbewerb der Verkehrsträger eine volkswirtschaftlich sinnvolle Aufgabenteilung ermöglicht wird.