Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen des BinSchAufgG am 27.06.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 27. Juni 2020 durch Artikel 336 der 11. ZustAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BinSchAufgG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BinSchAufgG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
BinSchAufgG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 336 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Rechtsverordnungen


(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, im Rahmen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 oder 7 Rechtsverordnungen zu erlassen über

1. das Verhalten im Verkehr, einschließlich des Verhaltens der Beteiligten nach einem Verkehrsunfall, das geboten ist, um

a) den Verkehr zu sichern und Verletzten zu helfen,

b) zur Klärung und Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche die Art der Beteiligung festzustellen und

c) Haftpflichtansprüche geltend machen zu können,

2. die Anforderungen an

a) Bau, Einrichtung, Ausrüstung, Betrieb und Freibord der Wasserfahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen,

b) die auf Wasserfahrzeugen, Schwimmkörpern und schwimmenden Anlagen einzubauenden oder zu verwendenden Anlagen, Bauteile, Instrumente und Geräte und sonstige Ausrüstungsgegenstände,

2a. das Inverkehrbringen von Wasserfahrzeugen und Schwimmkörpern sowie deren Bauteile und Ausrüstungsgegenstände einschließlich der Überwachung und des Verfahrens,

3. die Anforderungen an die Kennzeichnung der Wasserfahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen,

4. die Anforderungen an die Funkausrüstung einschließlich deren Zulassung und den Funkbetrieb an Bord von Wasserfahrzeugen, Schwimmkörpern, schwimmenden Anlagen und an Land,

5. die Anforderungen an die Besetzung der Wasserfahrzeuge und Schwimmkörper nach Anzahl und Befähigung der Besatzungsmitglieder,

6. die Anforderungen an die Befähigung und Eignung der Besatzungsmitglieder,

6a. die Voraussetzungen und das Verfahren, nach denen Befähigungszeugnisse und sonstige Erlaubnisse erteilt, entzogen oder deren Ruhen angeordnet, Fahrverbote erteilt und Urkunden über Befähigungszeugnisse und sonstige Erlaubnisse vorläufig sichergestellt oder eingezogen werden können,

7. die Anforderungen an die Befähigung und Eignung der Binnenlotsen sowie die Ausübung ihrer Tätigkeit,

8. die Voraussetzungen für die Tätigkeit der Besatzungsmitglieder an Bord auch unter Berücksichtigung von Berufsausbildung und Arbeitsschutz.

(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 2a können auch erlassen werden

1. zur Abwehr von Gefahren für das Wasser,

2. zur Verhütung von der Schifffahrt ausgehender schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes; dabei können Emissionsgrenzwerte unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung auch für einen Zeitpunkt nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung festgesetzt werden.

(3) Wegen der Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 2 kann auf jedermann zugängliche Bekanntmachungen sachverständiger Stellen hingewiesen werden; hierbei ist

1. in der Rechtsverordnung das Datum der Bekanntmachung anzugeben und die Bezugsquelle genau zu bezeichnen,

2. die Bekanntmachung bei dem Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert niederzulegen und in der Rechtsverordnung darauf hinzuweisen.

(4) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das technische Verfahren der Schiffseichung (Schiffsvermessung), die Erteilung der erforderlichen Zeugnisse und die Mitwirkung der Eigentümer der Wasserfahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen zu regeln.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(5) 1 Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 2a werden von dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit gemeinsam erlassen, soweit sie Vorschriften zur Verhütung von der Schifffahrt ausgehender schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes enthalten. 2 Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 5 und 8 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales. 3 Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 2 bedürfen, soweit sie den über den Arbeitsschutz hinausgehenden Gesundheitsschutz (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) berühren, auch des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Gesundheit.

(Text neue Fassung)

(5) 1 Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 2a werden von dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit gemeinsam erlassen, soweit sie Vorschriften zur Verhütung von der Schifffahrt ausgehender schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes enthalten. 2 Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 5 und 8 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales. 3 Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 2 bedürfen, soweit sie den über den Arbeitsschutz hinausgehenden Gesundheitsschutz (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) berühren, auch des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Gesundheit.

(6) In den Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 4 kann auch

1. geregelt werden,

a) wie die Erfüllung der Anforderungen und Voraussetzungen nachzuweisen ist,

b) auf Grund welcher Untersuchungs- oder Prüfungsergebnisse und wie eine Erlaubnis erteilt und eine Urkunde hierüber ausgestellt werden,

c) auf welche Weise und unter welchen Voraussetzungen wegen

aa) mangelnder Befähigung, Tauglichkeit oder Zuverlässigkeit des Inhabers,

bb) technischer Mängel eines Wasserfahrzeugs, einer Anlage, eines Instrumentes, eines Gerätes oder eines sonstigen Ausrüstungsgegenstandes

eine Erlaubnis entzogen und eine Urkunde hierüber vorläufig sichergestellt oder eingezogen werden kann,

2. die Befugnis zur Übermittlung von personenbezogenen Daten durch die Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder der Polizeidienststellen der Länder oder durch andere mit Aufgaben nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 betraute Stellen eingeräumt werden, soweit dies erforderlich ist

a) zur Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 7,

b) für die ordnungsgemäße Durchführung von Prüfungen und Untersuchungen,

c) für Entscheidungen über die Entziehung oder die Anordnung über das Ruhen einer Erlaubnis,

d) für die Durchsetzung der Entziehung oder der Anordnung über das Ruhen einer Erlaubnis.

(7) Die Ermächtigungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 8 erstrecken sich nicht auf

a) Wasserfahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen der Bundeswehr,

b) überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 2 Nummer 30 des Produktsicherheitsgesetzes; die Ermächtigung erstreckt sich jedoch auf die Arten von Druckbehältern und Druckgasbehältern, für die eine Verordnung für solche Anlagen nicht erlassen ist.



§ 3e Übertragungsermächtigung


(1) 1 Die Ermächtigungen nach § 3 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 und 6, und Absatz 4, auch in Verbindung mit Absatz 6, und § 3b Absatz 1 können durch Rechtsverordnung auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übertragen werden. 2 § 3 Absatz 3 und 7 gilt für Rechtsverordnungen der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt entsprechend. 3 Zum Erlass der Rechtsverordnung nach Satz 1 werden ermächtigt

vorherige Änderung

1. im Falle des § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit gemeinsam,



1. im Falle des § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit gemeinsam,

2. in den übrigen Fällen das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, das des Einvernehmens mit anderen Bundesministerien insoweit bedarf, als es für das Gebrauchmachen von der zu übertragenden Ermächtigung erforderlich wäre.

(2) Beteiligungspflichten in Form des Benehmens oder der Anhörung, die in einer übertragbaren Ermächtigung vorgesehen sind, gehen mit deren Übertragung auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt über, soweit die übertragende Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt.