§ 3 - Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz (IntFamRVG)

§ 3 Bestimmung der Zentralen und der nationalen Behörde


§ 3 hat 4 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Zentrale Behörde nach

1.
Artikel 76 der Verordnung (EU) 2019/1111,

2.
Artikel 29 des Haager Kinderschutzübereinkommens,

3.
Artikel 6 des Haager Kindesentführungsübereinkommens,

4.
Artikel 2 des Europäischen Sorgerechtsübereinkommens

ist das Bundesamt für Justiz. 2Dieses ist auch nationale Behörde nach Artikel 15 Satz 2 des Europäischen Adoptionsübereinkommens.

(2) Die Verfahren der Zentralen Behörde und der nationalen Behörde gelten als Justizverwaltungsverfahren.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1111 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften G. v. 10. August 2021 BGBl. I S. 3424 m.W.v. 1. August 2022

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Frühere Fassungen von § 3 IntFamRVG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2022Artikel 1 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1111 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
vom 10.08.2021 BGBl. I S. 3424
aktuell vorher 06.02.2019Artikel 5 Gesetz zur Förderung der Freizügigkeit von EU-Bürgerinnen und -Bürgern sowie zur Neuregelung verschiedener Aspekte des Internationalen Adoptionsrechts
vom 31.01.2019 BGBl. I S. 54
aktuell vorher 01.01.2011Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes
vom 25.06.2009 BGBl. I S. 1594
aktuell vorher 01.01.2007Artikel 4 Gesetz zur Errichtung und zur Regelung der Aufgaben des Bundesamts für Justiz
vom 17.12.2006 BGBl. I S. 3171
aktuellvor 01.01.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 3 IntFamRVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 IntFamRVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IntFamRVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes
G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1594, 2010 I 1498
Artikel 1 IntFamRVGÄndG Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes
...  b) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 3 und 4. 3. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 ...

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1111 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3424
Artikel 1 VO2019/1111-DG Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes
... „EG-Verordnung" durch das Wort „EU-Verordnung" ersetzt. 4. In § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003" durch die ...

Gesetz zur Errichtung und zur Regelung der Aufgaben des Bundesamts für Justiz
G. v. 17.12.2006 BGBl. I S. 3171
Artikel 4 BfJErruRegG Änderung sonstiger Rechtsvorschriften
... die Wörter „das Bundesamt für Justiz" ersetzt. (11) In § 3 Abs. 1 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162) ...

Gesetz zur Förderung der Freizügigkeit von EU-Bürgerinnen und -Bürgern sowie zur Neuregelung verschiedener Aspekte des Internationalen Adoptionsrechts
G. v. 31.01.2019 BGBl. I S. 54
Artikel 5 FreizügFG Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes
... 2 Zentrale und nationale Behörde; Jugendamt". b) Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst: „ § 3 Bestimmung der Zentralen und der nationalen ... b) Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst: „ § 3 Bestimmung der Zentralen und der nationalen Behörde". c) Die Angaben zu den ... „Abschnitt 2 Zentrale und nationale Behörde; Jugendamt". 4. § 3 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 3 Bestimmung der Zentralen und der nationalen Behörde". b) Dem Absatz 1 wird ...


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