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§ 18 - Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz (IntFamRVG)

§ 18 Besondere Regelungen zum Haager Kinderschutzübereinkommen



1Im Anwendungsbereich des Haager Kinderschutzübereinkommens erhält im erstinstanzlichen Verfahren auf Zulassung der Zwangsvollstreckung nur die antragstellende Person Gelegenheit, sich zu äußern. 2Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung. 3Jedoch kann eine mündliche Erörterung mit der antragstellenden oder einer von ihr bevollmächtigten Person stattfinden, wenn diese hiermit einverstanden ist und die Erörterung der Beschleunigung dient.



 
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Frühere Fassungen von § 18 IntFamRVG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2022Artikel 1 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1111 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
vom 10.08.2021 BGBl. I S. 3424
aktuell vorher 18.06.2011Artikel 7 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 und zur Neuordnung bestehender Aus- und Durchführungsbestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts
vom 23.05.2011 BGBl. I S. 898
aktuell vorher 01.01.2011Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes
vom 25.06.2009 BGBl. I S. 1594
aktuell vorher 01.09.2009Artikel 45 FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
vom 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
aktuellvor 01.09.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 18 IntFamRVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 IntFamRVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IntFamRVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 32 IntFamRVG Anerkennungsfeststellung (vom 01.08.2022)
... oder nicht anzuerkennen, sind die Unterabschnitte 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. § 18 Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die antragstellende Person die Feststellung begehrt, dass ein Titel aus ... die Feststellung begehrt, dass ein Titel aus einem anderen Staat nicht anzuerkennen ist. § 18 Satz 3 ist in diesem Falle mit der Maßgabe anzuwenden, dass die mündliche Erörterung auch ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 45 FGG-RG Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes
... und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt. 6. In § 18 Abs. 2 werden die Wörter „§ 78 Abs. 2 der Zivilprozessordnung" durch die ...

Gesetz zur Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes
G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1594, 2010 I 1498
Artikel 1 IntFamRVGÄndG Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes
... die Hinzuziehung weiterer Beteiligter bleiben unberührt." 9. In § 18 Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe „Verordnung (EG) Nr. 2201/2003" die Wörter ... oder nicht anzuerkennen, sind die Unterabschnitte 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. § 18 Absatz 1 Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die antragstellende Person die Feststellung begehrt, ... die Feststellung begehrt, dass ein Titel aus einem anderen Staat nicht anzuerkennen ist. § 18 Absatz 1 Satz 3 ist in diesem Falle mit der Maßgabe anzuwenden, dass die mündliche ...

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 und zur Neuordnung bestehender Aus- und Durchführungsbestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts
G. v. 23.05.2011 BGBl. I S. 898, 2094
Artikel 7 EGAUG Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes
... § 18 Absatz 2 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. ...

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1111 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3424
Artikel 1 VO2019/1111-DG Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes
... und des Europäischen Sorgerechtsübereinkommens". b) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst: „§ 18 Besondere Regelungen zum Haager ... b) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst: „ § 18 Besondere Regelungen zum Haager Kinderschutzübereinkommen". c) Die Angaben ... hat, an den im Inland zugestellt werden kann." 14. § 18 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 18 Besondere Regelungen zum Haager Kinderschutzübereinkommen". b) Absatz 1 wird ... (EG) Nr. 2201/2003," gestrichen. b) In Satz 2 werden die Wörter „ § 18 Absatz 1 Satz 1" durch die Angabe „§ 18 Satz 1" ersetzt. c) In Satz 3 ... In Satz 2 werden die Wörter „§ 18 Absatz 1 Satz 1" durch die Angabe „ § 18 Satz 1" ersetzt. c) In Satz 3 werden die Wörter „§ 18 Absatz 1 ... „§ 18 Satz 1" ersetzt. c) In Satz 3 werden die Wörter „ § 18 Absatz 1 Satz 3" durch die Angabe „§ 18 Satz 3" ersetzt. 23. In § 33 ... In Satz 3 werden die Wörter „§ 18 Absatz 1 Satz 3" durch die Angabe „ § 18 Satz 3" ersetzt. 23. In § 33 Absatz 1 werden die Wörter „der ...