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§ 22 - Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz (IntFamRVG)

§ 22 Wirksamwerden der Entscheidung



1Der Beschluss nach § 20 wird erst mit Rechtskraft wirksam. 2Hierauf ist in dem Beschluss hinzuweisen.





 

Frühere Fassungen von § 22 IntFamRVG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2022Artikel 1 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1111 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
vom 10.08.2021 BGBl. I S. 3424
aktuell vorher 16.07.2014Artikel 6 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
vom 08.07.2014 BGBl. I S. 890
aktuellvor 16.07.2014früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 22 IntFamRVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 IntFamRVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IntFamRVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1111 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3424
Artikel 1 VO2019/1111-DG Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes
... oder Gesundheit zu befürchten sind." 17. § 22 wird wie folgt geändert: a) Die Absatzbezeichnung „(1)" wird ...

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 08.07.2014 BGBl. I S. 890
Artikel 6 EU/1215/2012DG Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes
... durch das Wort „Vollstreckungsabwehrklage" ersetzt. 2. § 22 wird wie folgt gefasst: „§ 22 Wirksamwerden der Entscheidung  ... ersetzt. 2. § 22 wird wie folgt gefasst: „§ 22 Wirksamwerden der Entscheidung (1) Der Beschluss nach § 20 wird erst mit ... Dem § 24 wird folgender Absatz 6 angefügt: „(6) Im Fall des § 22 Absatz 2 kann das Beschwerdegericht durch Beschluss die Vollstreckung des angefochtenen ...