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§ 31 - Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz (IntFamRVG)

§ 31 Anordnung der sofortigen Wirksamkeit



Der Bundesgerichtshof kann auf Antrag der verpflichteten Person eine Anordnung nach § 27 Abs. 2 aufheben oder auf Antrag der berechtigten Person erstmals eine Anordnung nach § 27 Abs. 2 treffen.