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§ 49 - Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz (IntFamRVG)

§ 49 Berichtigung von Bescheinigungen



Für die Berichtigung einer Bescheinigung nach Artikel 36 der Verordnung (EU) 2019/1111 (Artikel 37 der Verordnung (EU) 2019/1111) und für die Berichtigung einer Bescheinigung nach Artikel 47 der Verordnung (EU) 2019/1111 (Artikel 48 Absatz 1 und 3 der Verordnung (EU) 2019/1111) gilt § 319 der Zivilprozessordnung entsprechend.



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Frühere Fassungen von § 49 IntFamRVG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2022Artikel 1 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1111 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
vom 10.08.2021 BGBl. I S. 3424

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 49 IntFamRVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 49 IntFamRVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IntFamRVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Rechtspflegergesetz (RPflG)
neugefasst durch B. v. 14.04.2013 BGBl. I S. 778, 2014 I 46; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
§ 14 RPflG Kindschafts- und Adoptionssachen (vom 01.01.2023)
... nach den §§ 10 bis 15, 20, 21, 32 bis 35, 38 bis 41, 44 bis 44c, 44f, 44h, 44j und 47 bis 50 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes dem Familiengericht obliegen, bleiben ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1111 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3424
Artikel 1 VO2019/1111-DG Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes
... nach Kapitel IV der Verordnung (EU) 2019/1111". h) Nach der Angabe zu § 49 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 50 Widerruf von ... IV der Verordnung (EU) 2019/1111" ersetzt. 36. Die §§ 48 und 49 werden durch die folgenden §§ 48 bis 50 ersetzt: „§ 48 ... ersetzt. 36. Die §§ 48 und 49 werden durch die folgenden §§ 48 bis 50 ersetzt: „§ 48 Ausstellung von Bescheinigungen (1) ... bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar. Eine Rechtsbeschwerde findet nicht statt. § 49 Berichtigung von Bescheinigungen Für die Berichtigung einer Bescheinigung nach ...
Artikel 2 VO2019/1111-DG Änderung des Rechtspflegergesetzes
... nach den §§ 10 bis 15, 20, 21, 32 bis 35, 38 bis 41, 44 bis 44c, 44f, 44h, 44j und 47 bis 50 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes dem Familiengericht obliegen, bleiben ...

Gesetz zur Förderung der Freizügigkeit von EU-Bürgerinnen und -Bürgern sowie zur Neuregelung verschiedener Aspekte des Internationalen Adoptionsrechts
G. v. 31.01.2019 BGBl. I S. 54
Artikel 5 FreizügFG Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes
... und der nationalen Behörde gelten als Justizverwaltungsverfahren." 5. Nach § 49 wird folgende Überschrift eingefügt: „Abschnitt 10 Verfahren nach dem ...