§ 55 - Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz (IntFamRVG)

§ 55 Übergangsvorschriften zur Verordnung (EU) 2019/1111


§ 55 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Wenn für vor dem 1. August 2022 eingeleitete gerichtliche Verfahren, förmlich errichtete oder eingetragene öffentliche Urkunden und vollstreckbar gewordene Vereinbarungen nach Artikel 100 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1111 die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. L 338 vom 23.12.2003, S. 1; L 99 vom 15.4.2016, S. 34), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 2116/2004 (ABl. L 367 vom 14.12.2004, S. 1) geändert worden ist, weiter gilt, ist dieses Gesetz in seiner am 31. Juli 2022 geltenden Fassung anzuwenden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1111 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften G. v. 10. August 2021 BGBl. I S. 3424 m.W.v. 1. August 2022

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Frühere Fassungen von § 55 IntFamRVG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2022Artikel 1 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1111 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
vom 10.08.2021 BGBl. I S. 3424

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 55 IntFamRVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 55 IntFamRVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IntFamRVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1111 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3424
Artikel 1 VO2019/1111-DG Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes
...  „§§ 52 und 53 (weggefallen)". k) Die Angabe zu § 55 wird wie folgt gefasst: „§ 55 Übergangsvorschriften zur Verordnung ... k) Die Angabe zu § 55 wird wie folgt gefasst: „ § 55 Übergangsvorschriften zur Verordnung (EU) 2019/1111". l) Die Angabe zu ... anzuwenden." 37. Der bisherige § 50 wird § 51. 38. § 55 wird wie folgt gefasst: „§ 55 Übergangsvorschriften zur Verordnung ... § 50 wird § 51. 38. § 55 wird wie folgt gefasst: „ § 55 Übergangsvorschriften zur Verordnung (EU) 2019/1111 Wenn für vor dem 1. ...

Gesetz zur Förderung der Freizügigkeit von EU-Bürgerinnen und -Bürgern sowie zur Neuregelung verschiedener Aspekte des Internationalen Adoptionsrechts
G. v. 31.01.2019 BGBl. I S. 54
Artikel 5 FreizügFG Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes
... § 54 Übersetzungen Abschnitt 12 Übergangsvorschriften § 55 Übergangsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 § 56 ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed