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Änderung § 14 IntFamRVG vom 01.09.2009

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§ 14 IntFamRVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 14 IntFamRVG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3424
(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Familiengerichtliches Verfahren


(Text alte Fassung)

Soweit nicht anders bestimmt, entscheidet das Gericht

1. über eine in den §§ 10 und 12 bezeichnete Ehesache nach den hierfür geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung,

2. über die übrigen in den §§ 10, 11, 12 und 47 bezeichneten Angelegenheiten als Familiensachen im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit; § 621a Abs. 1, §§ 621c und 621f der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(Text neue Fassung)

Soweit nicht anders bestimmt, entscheidet das Familiengericht

1. über eine in den §§ 10 und 12 bezeichnete Ehesache nach den hierfür geltenden Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,

2. über die übrigen in den §§ 10, 11, 12 und 47 bezeichneten Angelegenheiten nach den für Kindschaftssachen geltenden Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.