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Änderung § 51 IntFamRVG vom 01.09.2009

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§ 50 IntFamRVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 51 IntFamRVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3424
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 50 Anzuwendende Vorschriften


(Text neue Fassung)

§ 51 Verfahren der nationalen Behörde


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Für die Gerichtskosten sind die Vorschriften der Kostenordnung anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist. Bei der Anordnung von Ordnungshaft gilt § 119 Abs. 6 der Kostenordnung entsprechend.



Auf Anträge aus einem anderen Staat nach Artikel 15 des Europäischen Adoptionsübereinkommens finden § 4 Absatz 1, § 6 Absatz 1 und § 9 entsprechende Anwendung.