Änderung § 3 IntFamRVG vom 01.01.2011

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§ 3 IntFamRVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung
§ 3 IntFamRVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3424
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3 Bestimmung der Zentralen Behörde


(Text neue Fassung)

§ 3 Bestimmung der Zentralen und der nationalen Behörde


vorherige Änderung

(1) Zentrale Behörde nach

1. Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003,

2. Artikel 6 des Haager Kindesentführungsübereinkommens,

3.
Artikel 2 des Europäischen Sorgerechtsübereinkommens

ist das Bundesamt für Justiz.

(2) Das Verfahren der Zentralen Behörde gilt als Justizverwaltungsverfahren.



(1) 1 Zentrale Behörde nach

1. Artikel 76 der Verordnung (EU) 2019/1111,

2. Artikel 29 des Haager Kinderschutzübereinkommens,

3. Artikel
6 des Haager Kindesentführungsübereinkommens,

4.
Artikel 2 des Europäischen Sorgerechtsübereinkommens

ist das Bundesamt für Justiz. 2 Dieses ist auch nationale Behörde nach Artikel 15 Satz 2 des Europäischen Adoptionsübereinkommens.

(2) Die Verfahren der Zentralen Behörde und der nationalen Behörde gelten als Justizverwaltungsverfahren.

(heute geltende Fassung) 



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