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Änderung § 17 IntFamRVG vom 01.06.2007

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§ 17 IntFamRVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2007 geltenden Fassung
§ 17 IntFamRVG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3424
(Textabschnitt unverändert)

§ 17 Zustellungsbevollmächtigter


(1) Hat die antragstellende Person in dem Antrag keinen Zustellungsbevollmächtigten im Sinne des § 184 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung benannt, so können bis zur nachträglichen Benennung alle Zustellungen an sie durch Aufgabe zur Post (§ 184 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 der Zivilprozessordnung) bewirkt werden.

(Text alte Fassung)

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die antragstellende Person einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt oder eine andere Person, die im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat, zu ihrem Bevollmächtigten für das Verfahren bestellt hat.

(Text neue Fassung)

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn

1. für
die Zustellung unmittelbar anwendbare Regelungen der Europäischen Union im Sinne von § 183 Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung maßgeblich sind oder

2. die
antragstellende Person einen Verfahrensbevollmächtigten für das Verfahren bestellt hat, an den im Inland zugestellt werden kann.