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Änderung § 14 IntFamRVG vom 18.08.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 14 IntFamRVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2021 geltenden Fassung
§ 14 IntFamRVG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3424
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Familiengerichtliches Verfahren


Soweit nicht anders bestimmt, entscheidet das Familiengericht

1. über eine in den §§ 10 und 12 bezeichnete Ehesache nach den hierfür geltenden Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,

(Text alte Fassung)

2. über die übrigen in den §§ 10, 11, 12 und 47 bezeichneten Angelegenheiten als Familiensachen im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(Text neue Fassung)

2. über die übrigen in den §§ 10, 11, 12 und 47 bezeichneten Angelegenheiten nach den für Kindschaftssachen geltenden Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(heute geltende Fassung) 

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