Änderung § 29 IntFamRVG vom 18.08.2021

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§ 29 IntFamRVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2021 geltenden Fassung
§ 29 IntFamRVG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3424

(Textabschnitt unverändert)

§ 29 Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde


(Text alte Fassung)

1 § 575 Abs. 1 bis 4 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden. 2 Soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Oberlandesgericht von einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften abgewichen sei, muss die Entscheidung, von der der angefochtene Beschluss abweicht, bezeichnet werden.

(Text neue Fassung)

1 § 575 Abs. 1 bis 4 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden. 2 Soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Oberlandesgericht von einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union abgewichen sei, muss die Entscheidung, von der der angefochtene Beschluss abweicht, bezeichnet werden.




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