§ 29 IntFamRVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.08.2021 geltenden Fassung | § 29 IntFamRVG n.F. (neue Fassung) in der am 18.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3424 |
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(Textabschnitt unverändert) § 29 Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde | |
(Text alte Fassung) 1 § 575 Abs. 1 bis 4 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden. 2 Soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Oberlandesgericht von einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften abgewichen sei, muss die Entscheidung, von der der angefochtene Beschluss abweicht, bezeichnet werden. | (Text neue Fassung) 1 § 575 Abs. 1 bis 4 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden. 2 Soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Oberlandesgericht von einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union abgewichen sei, muss die Entscheidung, von der der angefochtene Beschluss abweicht, bezeichnet werden. |