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Änderung § 41 IntFamRVG vom 18.08.2021

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§ 41 IntFamRVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2021 geltenden Fassung
§ 41 IntFamRVG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3424

(Textabschnitt unverändert)

§ 41 Bescheinigung über Widerrechtlichkeit


(Text alte Fassung)

1 Über einen Antrag, die Widerrechtlichkeit des Verbringens oder des Zurückhaltens eines Kindes nach Artikel 15 Satz 1 des Haager Kindesentführungsübereinkommens festzustellen, entscheidet das Familiengericht,

1. bei dem die Sorgerechtsangelegenheit oder Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war, sonst

2. in dessen Bezirk das Kind seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatte, hilfsweise

3. in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge auftritt.

2 Die Entscheidung ist zu begründen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Über einen Antrag, die Widerrechtlichkeit des Verbringens oder des Zurückhaltens eines Kindes nach Artikel 15 Satz 1 des Haager Kindesentführungsübereinkommens festzustellen, entscheidet in folgender Rangfolge das Familiengericht, in dessen Zuständigkeitsbereich

1. die Sorgerechtsangelegenheit oder Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war,

2. das Kind seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatte,

3. das Bedürfnis der Fürsorge bekannt wird.

2 § 12 gilt entsprechend.

(2) Der Antrag ist zu begründen; die für die Widerrechtlichkeit geltend gemachten Gründe sind glaubhaft zu machen.

(3) 1 Das Gericht kann im schriftlichen Verfahren und ohne Anhörung der Beteiligten entscheiden. 2
Die Entscheidung ist zu begründen.

(4) 1 Der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar. 2 Eine Rechtsbeschwerde findet nicht statt.