Änderung § 11 IntFamRVG vom 01.08.2022

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§ 11 IntFamRVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
§ 11 IntFamRVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3424

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Örtliche Zuständigkeit nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen


Örtlich zuständig für Verfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen ist das Familiengericht, in dessen Zuständigkeitsbereich

1. sich das Kind beim Eingang des Antrags bei der Zentralen Behörde aufgehalten hat oder

(Text alte Fassung)

2. bei Fehlen einer Zuständigkeit nach Nummer 1 das Bedürfnis der Fürsorge besteht.

(Text neue Fassung)

2. bei Fehlen einer Zuständigkeit nach Nummer 1 das Bedürfnis der Fürsorge bekannt wird.




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