Änderung § 44i IntFamRVG vom 01.08.2022

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§ 44i IntFamRVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
§ 44i IntFamRVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3424

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 44i (neu)


(Text neue Fassung)

§ 44i Vollstreckungsabwehrklage bei Titeln über die Erstattung von Verfahrenskosten


vorherige Änderung

 


(1) Die aus einem Titel über die Erstattung von Verfahrenskosten verpflichtete Person kann Einwendungen gegen den Anspruch selbst im Wege einer Klage entsprechend § 767 der Zivilprozessordnung insoweit geltend machen, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach Erlass des Titels entstanden sind.

(2) Für die Klage nach Absatz 1 ist das Gericht ausschließlich zuständig, das im ersten Rechtszug über den Antrag auf Versagung der Vollstreckung entschieden hat oder über einen solchen Antrag zu entscheiden hätte.




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