Änderung § 3 IntFamRVG vom 01.01.2011

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3 IntFamRVG, alle Änderungen durch Artikel 1 IntFamRVGÄndG am 1. Januar 2011 und Änderungshistorie des IntFamRVG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 3 IntFamRVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung
§ 3 IntFamRVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1594, 2010 I 1498

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Bestimmung der Zentralen Behörde


(1) Zentrale Behörde nach

1. Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003,

(Text alte Fassung)

2. Artikel 6 des Haager Kindesentführungsübereinkommens,

3.
Artikel 2 des Europäischen Sorgerechtsübereinkommens

(Text neue Fassung)

2. Artikel 29 des Haager Kinderschutzübereinkommens,

3. Artikel
6 des Haager Kindesentführungsübereinkommens,

4.
Artikel 2 des Europäischen Sorgerechtsübereinkommens

ist das Bundesamt für Justiz.

(2) Das Verfahren der Zentralen Behörde gilt als Justizverwaltungsverfahren.






Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed