Änderung § 10 IntFamRVG vom 01.01.2011

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 10 IntFamRVG, alle Änderungen durch Artikel 1 IntFamRVGÄndG am 1. Januar 2011 und Änderungshistorie des IntFamRVG

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§ 10 IntFamRVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung
§ 10 IntFamRVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1594, 2010 I 1498
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Örtliche Zuständigkeit für die Anerkennung und Vollstreckung


Örtlich ausschließlich zuständig für Verfahren nach

- Artikel 21 Abs. 3 und Artikel 48 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 sowie für die Zwangsvollstreckung nach den Artikeln 41 und 42 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003,

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

- den Artikeln 24 und 26 des Haager Kinderschutzübereinkommens,

- dem Europäischen Sorgerechtsübereinkommen

ist das Familiengericht, in dessen Zuständigkeitsbereich zum Zeitpunkt der Antragstellung

1. die Person, gegen die sich der Antrag richtet, oder das Kind, auf das sich die Entscheidung bezieht, sich gewöhnlich aufhält oder

2. bei Fehlen einer Zuständigkeit nach Nummer 1 das Interesse an der Feststellung hervortritt oder das Bedürfnis der Fürsorge besteht,

3. sonst das im Bezirk des Kammergerichts zur Entscheidung berufene Gericht.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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