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Änderung § 18 IntFamRVG vom 18.06.2011

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§ 18 IntFamRVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.06.2011 geltenden Fassung
§ 18 IntFamRVG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.06.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 23.05.2011 BGBl. I S. 898
(Textabschnitt unverändert)

§ 18 Einseitiges Verfahren


(1) 1 Im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 und des Haager Kinderschutzübereinkommens erhält im erstinstanzlichen Verfahren auf Zulassung der Zwangsvollstreckung nur die antragstellende Person Gelegenheit, sich zu äußern. 2 Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung. 3 Jedoch kann eine mündliche Erörterung mit der antragstellenden oder einer von ihr bevollmächtigten Person stattfinden, wenn diese hiermit einverstanden ist und die Erörterung der Beschleunigung dient.

(Text alte Fassung)

(2) Abweichend von § 130 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist in Ehesachen im ersten Rechtszug eine anwaltliche Vertretung nicht erforderlich.

(Text neue Fassung)

(2) Abweichend von § 114 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist in Ehesachen im ersten Rechtszug eine anwaltliche Vertretung nicht erforderlich.