Änderung § 50 IntFamRVG vom 06.02.2019

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§ 50 IntFamRVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.02.2019 geltenden Fassung
§ 50 IntFamRVG n.F. (neue Fassung)
in der am 06.02.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 31.01.2019 BGBl. I S. 54
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 50 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 50 Verfahren der nationalen Behörde


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Auf Anträge aus einem anderen Staat nach Artikel 15 des Europäischen Adoptionsübereinkommens finden § 4 Absatz 1, § 6 Absatz 1 und § 9 entsprechende Anwendung.

 



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